Gesetzliches Schuldverhältnis
1 Begründung
Ein gesetzliches Schuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, das nicht durch Vertrag sondern aufgrund einer gesetzlichen Sonderbeziehung automatisch zwischen den Parteien entsteht.
Kennzeichnend für ein gesetzliches Schuldverhältnis ist ein Geflecht wechselseitiger Duldungs-, Mitwirkungs- und Leistungspflichten (BGH 15.07.2011 - V ZR 277/10).
Ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht u.a. in den folgenden Fällen:
Im Schuldrecht entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis bei der Geschäftsführung ohne Auftrag, der Gefährdungshaftung, der ungerechtfertigten Bereicherung und der unerlaubten Handlung sowie zwischen den Miteigentümern einer Bruchteilsgemeinschaft.
Im Sachenrecht entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis bei der Haftung des unrechtmäßigen Besitzers, zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher, bei der Grunddienstbarkeit, zwischen dem Verpfänder und Pfandgläubiger und bei dem Fund.
Im Familienrecht besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltspflichtigen.
Im Erbrecht besteht zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer, dem Pflichtteilsberechtigten und dem Pflichtteilsschuldner, dem Testamentsvollstrecker und den Erben sowie zwischen den Miterben ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Im Arbeitsrecht in der Insolvenzanfechtung (Insolvenz - Arbeitsverhältnis - BAG 27.02.2008 - 5 AZB 43/07).
2 Folgen
Mit der Begründung des gesetzlichen Schuldverhältnisses entstehen Pflichten, die im Fall der Pflichtverletzung Ersatzansprüche auslösen können.
Auch besteht eine Schadensersatzhaftung bei Verschulden gemäß §§ 276,278 BGB.