Zur Haftung von Steuerberatern wegen Fehlberatung

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
30.08.20074273 Mal gelesen

Steuerberater haften gegenüber ihren Mandanten nur dann auf Schadensersatz, wenn durch ihre fehlerhafte Beratung ein Schaden entstanden ist. Insoweit ist zu prüfen, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßer steuerlicher Beratung verhalten hätte. Hierzu müssen die dem Mandanten offenstehenden Handlungsalternativen geprüft, deren Rechtsfolgen ermittelt und diese miteinander sowie mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden.

Der Kläger war von den beklagten Steuerberatern in steuerlichen Angelegenheiten beraten worden. Er war seit 1993 als Rechtsanwalt tätig und erwirtschaftete aus dieser Tätigkeit erhebliche Verluste. Zudem war er seit 1992 Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Seit 1996 fanden zwischen dem Kläger und den Beklagten mehrere Gespräche über eine Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs bis Ende 1998 statt. Grund hierfür war eine Gesetzesänderung, wonach Aufgabegewinne ab 1999 mit dem vollen statt, wie zuvor, mit dem halben Steuersatz belegt wurden.

Anfang November 1998 übersandten die Beklagten dem Kläger den Entwurf einer Betriebsaufgabeerklärung, die der Kläger unterzeichnet zurücksenden sollte. Am Ende des Schreibens hieß es, dass sie die Erklärung erst einreichen würden, wenn die steuerlichen Grundlagen zur Betriebsaufgabe klar und eindeutig geklärt seien und sie die Angelegenheit mit dem Kläger erläutert hätten. Der Kläger sandte die Aufgabeerklärung unterschrieben an die Beklagten zurück, die sie sodann beim Finanzamt einreichten, ohne zuvor noch einmal mit dem Kläger darüber gesprochen zu haben.

Die Steuerfestsetzung auf Grund der Betriebsaufgabe fiel höher aus als vom Kläger erwartet. Der Kläger verlangte daraufhin von den Beklagten Schadensersatz. Zur Begründung trug er vor, die Beklagten hätten ihn nicht ausreichend über die steuerlichen Folgen der Betriebsaufgabe aufgeklärt. Außerdem hätten sie die Aufgabeerklärung pflichtwidrig ohne vorherige Rücksprache beim Finanzamt eingereicht. Hierdurch seien ihm neben den durch die Versteuerung des Aufgabegewinns unmittelbar entstandenen Steueraufwendungen weitere Schäden entstanden.

Das Landgericht  wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Beklagten haben zwar gegen die aus dem mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrag resultierenden Pflichten verstoßen, weil sie die Aufgabeerklärung absprachewidrig ohne vorherige Rücksprache mit dem Kläger beim Finanzamt eingereicht haben. Durch diese Pflichtverletzung ist dem Kläger jedoch kein Schaden entstanden.

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Mandanten durch eine Pflichtverletzung des Steuerberaters ein Schaden entstanden ist, ist festzustellen, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätte. Hierfür kommt es insbesondere darauf an, welche Handlungsalternativen ihm zur Verfügung standen und zu welchen Rechtsfolgen diese jeweils geführt hätten. Diese Rechtsfolgen sind miteinander sowie mit den Handlungszielen des Mandanten zu vergleichen.

Im Streitfall hatte die Betriebsaufgabe des Klägers zur Folge, dass er sein gesamtes betriebliches Vermögen in sein Privatvermögen überführt hat. Da der Betriebsaufgabegewinn wegen der bis zum 31.12.1998 geltenden steuerlichen Regelung nur mit dem halben Steuersatz belastet wurde, ist keinesfalls zwingend, dass der Kläger wegen der - mit der Betriebsaufgabe sofort entstehenden - Steuerlast auf die Aufgabe verzichtet hätte. Vielmehr ist insoweit zu berücksichtigen, dass er tatsächlich nach und nach Grundstücke, die durch die Aufgabeerklärung nicht mehr dem Betriebsvermögen zugehörten, steuerfrei veräußert hat.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagten ihn unzureichend über die Folgen der Betriebsaufgabe aufgeklärt hätten. Objektive Beratungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich auch subjektiv ausreichend beraten gefühlt. Denn er hat sich zwei Jahre lang von den Beklagten ausführlich über die Folgen der geplante Betriebsaufgabe beraten lassen und anschließend die Aufgabeerklärung unterschrieben, ohne zuvor eine weitere Beratung einzuholen.

Quelle: OLG Celle online


Nähere Informationen zu Fragen der Haftung von Steuerberatern :

Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M.

kroll@nkr-hamburg.de