CFB-Fonds 130 - Insolvenz

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
12.07.2012650 Mal gelesen
Der CFB-Fonds 130 hat seine Überschuldung mitgeteilt und befürchtet den Totalverlust der Einlagen. Die enttäuschten Anleger müssen den Verlust allerdings nicht notwendig alleine tragen. Ein Regress der beratenden Bank kann mitunter durchgesetzt werden - ein Ergebnisbericht.

Der sog. CFB-Fonds Nr. 130 (RECURSA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Deutsche Börse KG) steht vor dem Aus. Mit Schreiben vom 09.07.2012 hat die Geschäftsführung des CFB-Fonds Nr. 130 ihre Anleger darüber unterrichtet, dass der Fonds überschuldet ist und sich ein Insolvenzverfahren abzeichnet. Damit hat die Geschäftsführung des CFB-Fonds Nr. 130 eingeräumt, was lange absehbar war. Den Anlegern droht der Totalverlust ihres Kapitals und darüber hinaus auch noch eine sog. Nachhaftung in Höhe von 39,5 % des eingebrachten Eigenkapitals. MaW: Die ca. 2.500 Anleger dieses Fonds müssen nicht nur die zu Anfang bereitgestellten Mittel abschreiben, sondern sie haben darüber hinaus zu fürchten, dass sie erhebliche Nachzahlungen an die Fondsgesellschaft bzw. einen für sie zuständigen Insolvenzverwalter leisten müssen.

 

Das bedauerliche Ende des CFB-Fonds Nr. 130 geht auf grundlegende und strukturelle Geburtsfehler des Fonds zurück. Nach dem Auszug der Deutsche Börse AG aus der Fonds-Immobilie ist es der Verwaltung daher nicht gelungen, neue Mietverhältnisse zu begründen, mit denen eine Überschuldung des Fonds zu vermeiden gewesen wäre.

 

Enttäuschte Anleger werden jetzt prüfen müssen, ob sie den sich abzeichnenden Totalverlust hinnehmen oder ob sie die seinerzeit für den Vertrieb des Fonds zuständigen Berater-Banken in Regress nehmen wollen. Grundsätzlich stehen die Aussichten hierfür nicht schlecht - jedenfalls dann nicht, wenn etwaige Ansprüche nicht bereits verjährt sein sollten.

 

Wie schon am 02.04.2012 bei anwalt24.de berichtet, haben wir in einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf umfassende Schadensersatzansprüche eines Anlegers gegen die Commerzbank AG durchsetzen können. Das Landgericht hat die Commerzbank AG verurteilt

 
  • das eingesetzte Eigenkapital zu erstatten und zu verzinsen
  • die zur Finanzierung des Eigenkapitals erbrachten Darlehensleistungen zu erstatten und zu verzinsen
  • den Anleger von der Haftung gem. § 172 Abs.4 HGB freizustellen
  • die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten
 

Überdies hat das Landgericht festgestellt, dass der Anleger keine Zahlungen mehr auf ein Darlehen bei der Commerzbank leisten muss, das zur Finanzierung des Eigenkapitals bei ihr aufgenommen wurde.

 

Mittlerweile ist das Urteil in weiten Teilen rechtskräftig. Die Rechtskraft erstreckt sich auf die Erstattung des überwiegenden Teils des Eigenkapitals, der Freistellung von den Darlehensleistungen und der Nachhaftung gem. § 172 Abs.4 HGB sowie der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Damit hat die Commerzbank AG Beratungsfehler zugestanden, insbesondere die unterlassene Aufklärung über das (mittlerweile realisierte) Totalverlustrisiko, das Anschlussvermietungsrisiko, die Haftungsrisiken des § 172 Abs. 4 HGB wie auch die unterlassene Aufklärung über die beabsichtigte Verwendung der von den Anlegern bereitgestellten Mittel.

 

Insgesamt hat die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf in erheblichem Umfange zur Schadloshaltung des Anlegers geführt. Die von der Überschuldung des CFB-Fonds Nr. 130 betroffenen Anleger müssen ihren Schaden also nicht notwendig alleine tragen. In jedem Einzelfall sollte die Regressoption eingehend geprüft werden.

 

kontakt@rha-koeln.de

www.rha-koeln.de