Wenn der Jäger schießt und das Pferd die Reiterin abwirft

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
05.08.2011747 Mal gelesen
Der deutsche Wald ist ein Ort diverser Freizeitaktivitäten. Hierbei kann es zu diversen Interessenkonflikten kommen. Ein entsprechender Schmerzensgeldstreit hat in jüngster Vergangenheit sogar den Bundesgerichtshof als das höchste deutsche Zivilgericht beschäftigt (VI ZR 176/10).

Dem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass während einer im Wald veranstalteten Treibjagd und den dabei fallenden Schüssen ein sich in der Nähe befindendes Pferd scheute und die Reiterin abwarf. Diese begehrte wegen der erlittenen Verletzungen von dem Jagdleiter ein Schmerzensgeld, das ihr jedoch durch alle Instanzen verweigert worden ist.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht bestätigt.

Ausgangspunkt ist danach der Grundsatz, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahren schafft, die notwendigen Vorkehrungen treffen muss, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden. Ein absoluter Schutz ist hierbei nicht möglich und wird auch nicht verlangt.

Nach Auffassung der obersten Zivilrichter "reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Jagdveranstalter und -leiter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Jagdbeteiligte, Reiter, Spaziergänger und Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr - vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind."

Die Senatsmitglieder haben eine Verletzung der bei der Treibjagd geltenden Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd) als nicht gegeben angesehen, da die dortigen Regelungen lediglich den Zweck haben, den "erkennbaren Risiken für Rechtsgüter Dritter durch die direkte Schusseinwirkung" vorzubeugen. Ein Schutz vor den "Schussgeräuschen" werde, so die Richter, damit nicht bezweckt.

Im Übrigen müsse im Wald mit solchen "Lärmbeeinträchtigungen" gerechnet werden.

"Die Warnpflicht vor solchen Geräuschen, die individuell sehr unterschiedlich aufgenommen werden, wäre mit einem vernünftigen praktischen Aufwand auch nicht erfüllbar", da "die Wirkung von Schussgeräuschen auf Menschen und Tiere............. von vornherein kaum abschätzbar" ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn "der Schuss in unmittelbarer Nähe des Reiters abgegeben wird".