Rechtswörterbuch

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Jagd

 Normen 

BJagdG

Jagdgesetze der Länder

 Information 

Rechtmäßiges Jagen und Erlegen von dem Jagdrecht unterliegenden Tieren.

Das Jagdrecht ist gemäß § 3 BJagdG in Deutschland wie in vielen anderen Ländern verbunden mit dem Grundstückseigentum.

Jedoch ist nicht jeder einzelne Grundstückseigentümer berechtigt, die Jagd auszuüben. Die Jagd darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Dabei kann es sich um Eigenjagdbezirke oder genossenschaftliche Jagdbezirke handeln. Das Jagdausübungsrecht steht dem Inhaber des Jagdbezirks zu und ist an eine bestimmte Mindestgröße des Jagdbezirks geknüpft. Zudem erfordert die Jagdausübung einen Jagdschein.

Gesetzliche Unfallversicherung:

Die bei der Durchführung einer Treib- oder Drückjagd zu beachtenden Sorgfaltspflichten werden u.a. durch die Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd) konkretisiert. Regelungsgehalt der UVV Jagd besteht darin, dass der Veranstalter einer Treibjagd zu vermeiden hat, dass es zu Verkehrsunfällen durch fliehendes Wild beim Überqueren von Straßen kommt sowie dass Jagdteilnehmer und dritte Personen durch Schüsse verletzt werden.

Bei einer Tätigkeit als bewaffneter Treiber und Hundeführer handelt es sich nicht um eine den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründende Tätigkeit (LSG Hessen 05.11.2019 - L 3 U 45/17).

Schadensersatz:

Nach dem Urteil BGH 15.02.2011 - VI ZR 176/10 begründen "im Allgemeinen Schussgeräusche einer Jagd für sich noch keine potenzielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter". In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war es zu einem Reitunfall durch Schussgeräusche bei einer Jagd gekommen.

 Siehe auch 

Jagdaufseher

Jagd- und Schonzeiten

Jagdgenossenschaft

Jagdschaden

Jagdschein

Wildfolge

Buchwaldt: Der Hersteller landwirtschaftlicher Naturprodukte und Jagderzeugnisse, Agrarrecht - AgrarR 2001, 139

Leonhardt/Bauer/von Löwis of Menar: Wild- und Jagdschadenersatz; Loseblattwerk

Leonhardt: Jagdrecht; Kommentar; Loseblatt