So bekommen Sie die Selbstbeteiligung in der Vollkasko zurück

Reise und Verbraucherschutz
12.10.200912318 Mal gelesen
Selbstbeteiligung sparen!

Eine unklare Rechtslage bei Verkehrsunfällen gehört zum Tagesgeschäft des Verkehrsanwaltes. Für den Mandanten bedeutet das: "erst mal abwarten und Tee trinken". Leichter gesagt, als getan, denn die Werkstatt will Geld sehen. Bei unklarer Haftung muss regelmäßig die Ermittlungsakte angefordert werden, was bei den heillos überlasteten Behörden oft Wochen und Monate dauern kann. Wer in einer solchen Situation auf seine Vollkaskoversicherung zurückgreifen kann, ist ein Glückpilz.

Nicht selten stellt sich nach Klärung des Sachverhaltes heraus, dass beide Unfallbeteiligten haften. Wer meint, dass er bei einer solchen Haftungssituation auf seiner Selbstbeteiligung sitzen bleibt, irrt!  Die Abrechnungssituation ist gar nicht so einfach, wie man denkt. Selbst der "Allgemeinanwalt" ist bei der sog. "Abrechnung nach Quotenvorrecht bei der Kaskoregulierung" heillos überfordert. Damit Sie in vergleichbaren Fällen "kassieren" können, hier ein Beispielsfall: Herr Müller war in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Reparaturkosten am eigenen Fahrzeug betragen 5000 €. Herr Müller ist vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 300 €. Er beauftragt seinen Anwalt mit der Regulierung. Da sein Anwalt erkennt, dass sich die Regulierung in die Länge zieht, reguliert er im Namen von Herrn Müller den Unfall zunächst über die Kaskoversicherung. Nach einigen Wochen erkennt der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Haftung zu 75 % an. Herr Müller kann jetzt folgende Beträge vom Unfallgegner verlangen:  300 € Selbstbeteiligung. Bei diesem Schaden handelt es sich um den sog. quotenbevorrechtigten Schaden,     d. h. hier wird keine Mithaftung von 25 % vorgenommen. Zum quotenbevorrechtigten Schaden gehören ferner Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, die Differenz zur 130 %-Regelung und die Wertminderung aber auch die Anwaltskosten für die Regulierung über die Kaskoversicherung. Das ist für Sie besonders wichtig, denn Ihr Kostenrisiko wird erheblich reduziert. Interessant besonders für Unfallgeschädigte, die keine Rechtsschutzversicherung besitzen und den Unfall nicht "selbst in die Hand nehmen wollen". Machen Sie noch weitere Ansprüche geltend, aber Achtung!, hier zahlt die gegnerische Versicherung nur nach der tatsächlichen Haftungsquote - im Beispielsfall 75 %. Wichtigste Position ist der Höherstufungsschaden. Die tatsächlichen Kosten für die Höherstufung kann Ihnen Ihre Versicherung ausrechnen. Beträgt sie im Fall von Herrn Müller z. B. 500 € für die nächsten drei Jahre, zahlt der Unfallgegner 375 €. Nach dem gleichen Prinzip werden sonstige Schadenspositionen wie z. B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Ladungsschäden und die Unkostenpauschale nach der tatsächlichen Haftungsquote gezahlt - hier zu 75 %. Werfen Sie nicht gleich die Flinte ins Korn, wenn Sie die Abrechungsmöglichkeit nicht gleich verstanden haben. Das Quotenvorrecht ist schwierig, beim zweiten Mal Lesen verstehen Sie es bestimmt! Denken Sie daran: Es geht um Ihr Geld. Wenn Sie das System einmal verstanden haben, können Sie bares Geld sparen! Drehen Sie den Fall doch einfach mal um: Jetzt haften Sie zu 75 %. Die unglückliche Haftungslage wirkt sich bei den quotenbevorrechtigten Schäden für Sie gar nicht nachteilig aus. Sozusagen "Glück im Unglück". Gerade gewerbliche Unternehmer, die mehrere Fahrzeuge unterhalten, haben aufgrund des hohen Schadenrisikos relative hohe Selbstbeteiligungen in der Kaskoversicherung, teilweise weit über 1000 €. Hier macht sich das Quotenvorrecht besonders bezahlt. Noch ein Tipp am Rande: Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall. Versuchen Sie nicht, erst einmal selber mit der gegnerischen Versicherung zu korrespondieren. Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn ein Verkehrsanwalt beurteilt kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Sie schätzen realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können. Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt - bis auf extreme Ausnahmefälle - immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners. Nach meiner persönlichen Erfahrung erzielen Unfallgeschädigte, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten werden, regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen. 

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