Das deutsche Verkehrszentralregister (VZR), speichert nach § 28 StVG unter anderem Daten über rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung oder einen Schuldspruch erkannt oder die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet haben, rechtskräftige Verurteilungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24a und 24c StVG, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mindestens vierzig Euro festgesetzt wurde, sowie bestimmte Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die im Verkehrszentralregister (VZR) erfassten Straftaten eines Autofahrers werden je nach Art und Schwere mit fünf bis sieben Punkten, Ordnungswidrigkeiten mit ein bis vier Punkten bewertet.
Die Eintragung neuer Punkte steht der Tilgung vorhandener Punkte im Verkehrszentralregister entgegen. Die Eintragung gilt ab dem Tatzeitpunkt und nicht ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Eintragungen aus Ordnungswidrigkeiten werden nach zwei Jahren gelöscht, solche aus Straftaten fünf Jahre nach Rechtskraft des Bußgeldentscheides oder der Entscheidung, sofern keine neuen Punkte hinzukommen.
Der Löschungsprozess verzögert sich, wenn eine neue Tat innerhalb der Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der einjährigen "Überliegefrist" zu einer weiteren Eintragung führt. In der Praxis bedeutet das: Die Strafpunkte der ersten Ordnungswidrigkeit werden zwar zwei Jahre nach ihrer Rechtskräftigkeit getilgt, leben aber wieder auf, wenn innerhalb der nächsten zwölf Monate eine Tat, die innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der letzten eingetragenen Entscheidung begangen wurde, rechtskräftig wird.
Ausnahmen bei der Löschung sind im Falle von Straftaten aufgrund Alkohol- und Drogenfahrten sowie Entscheidungen über Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung - hier verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Sind mehrere Entscheidungen im VZR erfasst, werden diese erst gelöscht, wenn für alle Eintragungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen.
Bei entsprechenden Voreintragungen im Verkehrszentralregister kann die Regelgeldbuße erhöht und ein bei einem ersten Verstoß nicht vorgesehenes Fahrverbot angeordnet oder verlängert werden, wenn ein sog. beharrlicher Pflichtverstoß vorliegt (§ 25,I StVG). Es handelt sich nicht um ein sogenanntes Regelfahrverbot, sodaß es im Ermessen der Behörde liegt, ob und inwiefern ein Fahrverbot verhängt wird. Eine beharrliche Pflichtverletzung begeht, wer Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt. Beharrlich begangen sind also Pflichtverletzungen, die ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen.
Gerade die vielfache Wiederholung selbst geringerer Ordnungswidrigkeiten kann Anlass sein, gegen einen unbelehrbaren Verkehrsteilnehmer die Denkzettel- und Besinnungsfunktion auch eines über einen Monat hinausgehenden Fahrverbots zum Zuge kommen zu lassen. Dabei ist der zeitliche Abstand zwischen mehreren Verstößen zu berücksichtigen.
Es steht außerdem im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, ob sie bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften eine MPU zur Klärung von Eignungszweifeln anordnet (§ 11 Abs. 3 Nr. FeV), jedoch muss eine solche Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen werden.
Bei 8 Punkten erfolgt eine Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes über den Punktestand, eine freiwillige Schulung bringt 4 Punkte Abzug, bei 9 - 13 Punkten nur noch 2 Punkte. Bei 14 - 17 Punkten besteht Nachschulungspflicht, bei Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung werden 2 Punkte abgezogen. Sind 18 Punkte erreicht, erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis mit 6 Monaten Sperrfrist. In der Regel ordnet die Führerscheinstelle eine MPU an.
Ab diesem Zeitpunkt ist die Fahrerlaubnis dauerhaft zu entziehen, weil der Kraftfahrzeugführer zum Führen eines KFZ ungeeignet sei. Für die mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis gilt das sog. Tattag-Prinzip, was bedeutet, dass sämtliche bis dahin aufgelaufenen Punkte - auch noch nicht rechtskräftige - von mehr als 18 Punkten zum Entzug und einer Sperre für den Neuerwerb führen.
Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV
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