Straßenbaubeiträge in den neuen Bundesländern

Reise und Verbraucherschutz
15.03.20115256 Mal gelesen
In den neuen Bundesländern gehen die Städte und Gemeinden seit geraumer Zeit vermehrt dazu über, die vielfach noch maroden oder nicht ausgebauten Straßen in Wohngebieten zu erneuern oder auszubauen.

Für derartige Straßenbaumaßnahmen müssen die Kommunen die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der Anliegergrundstücke an den Baukosten finanziell angemessen beteiligen. Es wird argumentiert, dass einem Grundstück durch eine ausgebaute Straße mit Fuß- und Radweg ein Vorteil erwächst. Da sich die Forderungen der Gemeinde an die Anlieger nicht selten im fünfstelligen Bereich bewegen, sehen sich viele Anlieger in Anbetracht dieser hohen Zahlungsansprüche wirtschaftlich überfordert und suchen nach einem Ausweg.

 

Kommt Erschließungsbeitragsrecht oder Ausbaubeitragsrecht zur Anwendung?

 

Wohnt der Beitragspflichtige in einer Erschließungsstraße, so wird er nach Erschließungsbeitragsrecht zur Zahlung herangezogen. Um Erschließung handelt es sich nach dem BauGB dann, wenn die erstmalige Herstellung einer zum Ausbau bestimmten Straße, einschließlich der Straßenbeleuchtung und der Straßenbewässerung, vorgesehen ist. Davon sind normalerweise Neubaugebiete betroffen. Auf der Grundlage einer Erschließungsbeitragssatzung werden die Anlieger/Grundstückseigentümer der Erschließungsstraße zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen herangezogen. Die Anlieger/Eigentümer tragen maximal 90 % der Baukosten, die Gemeinde mindestens 10 %. Die Gemeinde kann den gemeindlichen Anteil per Satzung heraufsetzen, was von diesen wegen der teilweise selbstverschuldeten Haushaltsnöte nicht praktiziert wird, sondern die Kosten auf die Anlieger/Eigentümer umgelegt werden (günstiger in Sachsen und Thüringen).

 

Handelt es sich um eine bereits vorhandene Straße, die lediglich erneuert oder nachgebessert werden soll, so kommt das Straßenausbaubeitragsrecht zur Anwendung mit deutlich niedrigeren Kostenansätzen für die Anlieger/Eigentümer. Zudem staffeln sich die Beitragssätze der Anlieger danach, welche Bedeutung der auszubauenden Straße zukommt. Je höher die Bedeutung der Straße, um so höher liegt der Gemeindeanteil an den Kosten.

 

Richtwerte zum Gemeindeanteil an den Baukosten:

 

-Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, 25 %

-Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 50 %

-Verkehrsanlagen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 75 %

 

Der gemeindliche Anteil kann mit entsprechender Begründung auch höher festgesetzt werden.

 

Darüber hinaus spielen bei der Beitragsbemessung noch einige Besonderheiten eine Rolle:

 

Eine Beitragspflicht im Rahmen des Straßenausbaubeitragsrechts kommt nur dann in Betracht, wenn die normale Nutzungsdauer der Straße bei mindestens 20 bis 25 Jahre lag und in dieser Zeit keine Erneuerung stattgefunden hat.

 

Eine reduzierte Beitragspflicht liegt bei so genannten "Hinterliegergrundstücken" vor. Eine Beitragspflicht für derartige Grundstücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Grundstück einen tatsächlichen Zugang zur Ausbaustraße besitzt.

 

Besonderheiten in den neuen Bundesländern

 

Vielfach waren Straßen in den neuen Bundesländern bereits vor der Wiedervereinigung hergestellt. Dies hat zur Folge, dass Erschließungsbeiträge entweder nicht oder nur mit deutlich abgesenkten Ausbaubeiträgen erhoben werden dürfen. Erschließungsanlagen (Straßen) gelten als vor der "Wende" bereits hergestellt, wenn sie vor dem genannten Zeitpunkt "einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt" waren (Urteil des BVerwG vom 11.07.2007). Ob eine Straße nach den damaligen örtlichen Ausbaugepflogenheiten bereits als hergestellt galt, hat die Gemeinde zu beweisen.

  

Steuerliche Absetzbarkeit der Straßenbaukosten

 

Straßenbaubeiträge sind als "Werbungskosten" steuerlich absetzbar, sofern das Anliegergrundstück durch den Eigentümer vermietet oder verpachtet wurde und somit zur Einnahmeerzielung dient. Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist weiterhin, dass das Grundstück durch die Straßenbaumaßnahme nicht in seiner Substanz und seinem Wesen verändert wurde. Bei der steuerlichen Absetzbarkeit bleibt es selbst dann, wenn durch die Straßenbaumaßnahme der Wert des Grundstückes gestiegen sein sollte.

 

Rechtsmittel

 

Noch bevor dem später zahlungspflichtigen Bürger wegen der Straßenbaumaßnahme ein Beitragsbescheid der Gemeinde vorliegt, kann er vor dem Verwaltungsgericht ein Normenkontrollverfahren anstreben. In dem Verfahren ist er berechtigt, die Vereinbarkeit der gemeindlichen Beitragssatzung, die ihn betreffen könnte, mit höherrangigem Recht überprüfen zu lassen. Antragsberechtigt ist jede natürliche Person (Anlieger) oder juristische Person (Unternehmen) die durch die Anwendung der Gebührensatzung einen Nachteil erlitten hat, oder möglicherweise noch erleiden wird. Auch der Verteilungsmaßstab der Gebühren zwischen Gemeinde einerseits und Anlieger andererseits, kann im Normenkontrollverfahren überprüft werden.

 

Liegt dem Bürger bereits ein Beitragsbescheid für den Straßenausbau vor, so muss er gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Verfügt der Bescheid über eine Rechtsmittelbelehrung, beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat. Bei Bescheiden ohne Rechtsmittelbelehrung muss der Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden. Liegt dem Bürger auf seinen Widerspruch ein ablehnender Widerspruchsbescheid der Gemeinde vor, so muss er binnen Monatsfrist Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

 

Im Gegensatz zum gewöhnlichen Widerspruchsverfahren hat der Widerspruchsführer (Grundstücksanlieger) die von ihm geforderten Straßenbaubeiträge trotz Widerspruch und Klage zunächst zu bezahlen. Ihm steht es allerdings offen, gegenüber der Gemeinde zunächst einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Wird auch dieser Antrag von der Gemeinde abgelehnt, so kann er vor dem Verwaltungsgericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. Unabhängig davon hat der Anlieger/Grundstückseigentümer jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass oder Stundung der Straßenausbaubeiträge an die Gemeinde zu stellen.