Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsstraftaten und deren Folgen – und wie Sie Punkte in Flensburg loswerden

anwalt24 Fachartikel
13.02.2014397 Mal gelesen
Täglich nimmt man aus eigener Erfahrung oder Medien diverse Verkehrsverstöße wahr. Aus Bagatellen können sehr schnell Straftaten mit empfindlichen Sanktionen werden.

Das Blockieren einer Kreuzung kostet lediglich 20,00 EUR Verwarnungsgeld, Parken in der 2. Reihe maximal 35,00 EUR, zu schnelles Fahren oder Rotlichtverstöße können schon zu Punkten in Flensburg und Fahrverboten führen.

Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung, Fahren unter Alkoholeinfluß, Drogen und Medikamenten, Unfallflucht, Nötigung, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Körperverletzung und Tötung sind dagegen Verkehrsstraftaten. Hier drohen neben einer erheblichen Anzahl von Punkten stets Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Aber z.B. bei Fahrerflucht und Trunkenheit am Steuer kommen regelmäßig der Entzug des Führerscheins mit Wiedererteilungssperre von 6 Monaten hinzu. Zusätzlich kommt ggf. die Führerscheinstelle auf Sie zu und überprüft Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (MPU).

Es gilt stets: Schweigerecht ausüben, sich dringend anwaltlichen Beistand suchen und Akteneinsicht nehmen. Nur so kann eruiert werden, was gegen Sie vorliegt und welche Maßnahmen zu treffen sind. Hier ist nicht nur Ihr Führerschein gefährdet, sondern ggf. Ihre gesamte Existenz.

"in dubio pro reo" nur aufgrund der vermeintlichen Konstellation "Aussage gegen Aussage" ist leider ein Trugschluß, da unqualifiziertes Leugnen vor Gericht die Verurteilung regelmäßig nicht abwenden kann. Die Erklärungen des Angeklagten werden oft als Schutzbehauptungen abqualifiziert, erschwerend kommen ggf. Vorstrafen etc. hinzu. Wer bei einer Fahrerflucht z.B. angibt, er habe nichts bemerkt, gesteht bereits seine Fahrereigenschaft.

Das Gericht macht sich in freier Beweiswürdigung die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Belastungszeugenaussage und nicht selten unterliegt die Glaubwürdigkeit des Angeklagten. Hier reicht die Standardformulierung, der Zeuge habe, "in sich widerspruchslos, ohne Belastungstendenz und ohne eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens" ausgesagt und noch "die Mühe der persönlichen Anzeigenerstattung auf sich genommen". Die Situation kann sogar eskalieren, wenn eigene Entlastungszeugen - z.B. Beifahrer - aussagen, dessen Schilderungen vom Gericht als unwahr eingestuft werden, sodaß diese einem Verfahren wegen Falschaussage und Strafvereitelung ausgesetzt werden.

Wenn man auf einen Verteidiger verzichtet, geht das Ermittlungsverfahren ohne Kenntnis der Beweislage oder Erörterung einer Verfahrenseinstellung seinen Gang und man ist u.U. Nachforschungen im privaten und beruflichen Umfeld, einer möglichen Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins über sogar der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Erlass eines Strafbefehls oder der Erhebung einer Anklage ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft kann dazu auch einen Durchsuchungsbeschluß von Wohn- und Geschäftsräumen an der Halteranschrift erwirken, um Unterlagen zur Feststellung des Fahrers (Fahrtenbücher, Terminkalender, Tankquittungen, Reisekostenabrechnungen u.a.) zu beschlagnahmen, oder eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnen, um dann dem Zeugen Lichtbilder vorzulegen.

Wer dann noch glaubt, er könne in der Hauptverhandlung das Tatgericht von seiner Unschuld überzeugen, der wird schnell auf den Boden der Tatsachen - nämlich der Ermittlungsakte - zurückgeholt.

Wie baut man Punkte ab?

Denn da das neue Punktesystem am 01.05.2014 in Kraft tritt, sollte man versuchen, seinen Punktestand zu verringern. Die Umrechnung in das neue System könnte sonst für Sie problematisch werden. Der Punktestand wird in etwa halbiert, aber der Führerschein wird nicht erst bei 18, sondern schon b ei 8 Punkten entzogen.

Je nach Punktestand gibt es derzeit drei Möglichkeiten: Bei jetzt vier bis 8 Punkten können Sie mit einem Aufbauseminar bis zu 4 Punkte abbauen. Bei neun bis 13 Punkten können Sie bis zu 2 Punkte abbauen. Bei 14 bis 17 Punkten können Sie mittels einer verkehrspsychologischen Beratung 2 Punkte abbauen.

Ab dem 1. Mai ist auch ein Punkteabbau möglich: 1 Punkt kann bei einem Stand bis 5 Punkten mit einem freiwilligen Fahreignungsseminar abgebaut werden. Ab 6 Punkten ist das nur durch eine verkehrspsychologische Beratung möglich.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de