ProViDa-Motorrad: Kurzer Messsektor erhöht Risiko einer Falschmessung

ProViDa-Motorrad: Kurzer Messsektor erhöht Risiko einer Falschmessung
26.08.20131340 Mal gelesen
Eine Benachteiligung des Betroffenen ist zum einen denkbar, wenn die Messstrecke zu kurz war und das Videomotorrad auf das Krad des Betroffenen aufgeschlossen hat, zum anderen, wenn eine Schräglage des verfolgenden ProViDa-Krads die Messung möglicherweise verfälscht hatte.

In Polizeimotorräder verbaute Präzisions-Messsysteme vom Typ ProViDa sind in der Vergangenheit durch Unzulänglichkeiten bei Messungen aufgefallen, wenn das nachfahrende Pro-Vida-Motorrad sich bei der Nachfahrt nicht in aufrechter Position befand (sog. Schräglagenproblematik). Doch auch wenn im Einzelfall eine Schräglagenproblematik ausscheidet, kann es zu einer fehlerbehaftete Geschwindigkeitsauswertung zum Nachteil des Betroffenen kommen. Das ist immer dann der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass, innerhalb des ausgewerteten Sektors zwischen Messbeginn und Messende, sich das ProVida-Motorrad dem Kraftrad des Betroffenen um eine geringe Distanz angenähert hat.

Eine solche Annäherung ist auf dem Videomaterial mit bloßem Auge oft nur schwer oder gar nicht zu erkennen. Deshalb bedarf ihr Nachweis einer detaillierten Beurteilung der Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen für Verkehrsüberwachung. 

In einem Fall war unserem Mandanten im Bußgeldverfahren vorgeworfen worden, bei erlaubten 30 km/h Höchstgeschwindigkeit mit seinem Motorrad innerorts eine Geschwindigkeit von 58 km/h gefahren zu haben (nach Toleranzabzug). 

Die Ermittlung des Geschwindigkeitsverstoßes erfolgte mit einer im Polizeimotorrad eingebauten Messanlage des Typs ProViDa 2000 Modular. 

Nachdem wir im Wege der Akteinsicht die folgenden Beweismittel beschafft hatten: Messprotokoll, das Beiblatt "Geschwindigkeitsauswertung zur Anzeige", die Bilddokumentation zum Tatvorwurf, betreffend der Eckdaten der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung, eine Kopie der Original-Videosequenz sowie den Eichschein betreffend der Gültigkeit des verwendeten Messsystems, beauftragten wir einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Geschwindigkeitsmessung.      

Im vorliegenden Fall war eine Vor-Ort-Messung nicht durchgeführt worden. D.h., der konkret erhobene Vorwurf basierte auf eine nachträglichen Auswertung der Videoaufzeichnungen in den Diensträumen der Polizei - was ohne Bedenken möglich ist. 

Der Sachverständige überprüfte nun, ob der Betroffene durch die für die Berechnung jeweils verwendeten Daten, sofern sie aus der Videodokumentation zuverlässig ablesbar waren und bestimmten Abbildungspositionen des gemessenen Kraftrades zugeordnet werden konnten, benachteiligt worden war. 

Eine Benachteiligung des Betroffenen ist zum einen denkbar, wenn die Messstrecke zu kurz war und das Videomotorrad auf das Krad des Betroffenen aufgeschlossen hat, zum anderen, wenn eine Schräglage des verfolgenden ProViDa-Krads die Messung möglicherweise verfälscht hatte. 

Die Verringerung des Abstandes des ProViDa-Motorrades zum vorausfahrenden Betroffenen-Motorrad, hätte bei der hier von der Polizei angewendeten ProViDa-Messmethode dazu geführt, dass dem Betroffenen eine höhere Durchschnittsgeschwindigkeit vorgeworfen würde als sie tatsächlich gefahren wurde. Dies resultiert nachvollziehbar aus dem Umstand, dass eine Abstandsverringerung zum Vorausfahrenden zwingend mit einer Erhöhung der Eigengeschwindigkeit des ProViDa-Motorrades verbunden sein muss, mit der Folge, dass ein höherer Wert für die Durchschnittsgeschwindigkeit errechnet wird, als er tatsächlich vom vorausfahrenden Betroffenen gefahren wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass die Geschwindigkeit des Vorausfahrenden konstant bleibt. 

Bei der zugrunde liegenden Messmethode wird zur Geschwindigkeitsbestimmung ein Vergleich der Größenverhältnisse am Computermonitor vorgenommen. Die Eigengeschwindigkeit des ProViDa-Krads wird anhand der eingeblendeten und geeichten Strecken- und Zeitdaten als "Durchschnittsgeschwindigkeit" für den gewählten Sektor ermittelt und das erhaltende Messergebnis dann dem vorausfahrenden Krad des Betroffenen zugeordnet. 

Im konkreten Fall war der Abstand augenscheinlich gleich geblieben, was anhand der identischen Anzahl der Bildpunkte am Messbeginn und Messende auf der Hand lag. Doch wurde durch den Sachverständigen untersucht, ob aufgrund der kurzen Messstrecke, die (ohne Toleranz) nur 54 m betragen hatte, eine erhöhte Toleranz durch die Art des Anliegens der Messlinien zu berücksichtigen war.   

Tatsächlich ergab eine sehr starke Hochvergrößerung der jeweils bei der Auswertung der Einzelfotos angelegten Messlinien, dass am Ende des Messsektors die Vertikalausdehnung um 1 Pixel größer war. 

Dieser Umstand indizierte eine geringfügige Annäherung des ProViDa-Kraftrades an das vorausfahrende Krad des Betroffenen innerhalb des ausgewählten Sektors. Diese Annäherung konnte bei der vorliegenden kurzen Messstrecke eine Differenzstrecke von zusätzlich 2 Metern ausgemacht haben, die nicht durch die Verkehrsfehlergrenzen (normaler Toleranzabzug) ausreichend berücksichtig war.      

Die auf dieser Grundlage durchgeführte Korrekturrechnung des Gutachters führte zu dem Ergebnis, dass dem Mandanten statt 58 km/h lediglich eine gefahrene Geschwindigkeit von 55 km/h vorzuwerfen war. 

Für den Mandanten ein sehr erfreuliches Resultat. Denn nach dem Bußgeldkatalog bedeutet dies eine Ahndung der Zuwiderhandlung in der nächst niedrigeren Sanktionsstufe (weniger Geldbuße, nur ein statt drei Punkte in Flensburg sowie Entfall der einjährigen "Bewährung" mit drohendem Fahrverbot bei erneutem Verstoß um 26 km/h oder mehr).

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth ist auf die Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert. Weitere Infos: www.cd-recht.de