Bitte recht freundlich! Wissenswertes über Beweismittel und Strategien bei Ordnungswidrigkeiten

anwalt24 Fachartikel
12.03.20075299 Mal gelesen

1. Einleitung


Wer viel Auto fährt, kann durchaus häufiger mit Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. mit Bußgeldern und Punkten in "Flensburg" konfrontiert sein. Hiergegen bestehen legitime Verteidigungsmöglichkeiten, die im Ansatz bekannt sein sollten. Der Autor zeigt nachfolgend anhand einer aktuelleren Entscheidung auf, welche Verteidigungsstrategien als Autofahrer bestehen, so dass abschätzbar ist, wann der Gang zum Anwalt auf jeden Fall lohnt.

Nun wird ein nicht ganz unmaßgeblicher Bevölkerungsteil bei Verkehrskontrollen auffällig. Es soll nicht beschönigt werden, dass zu schnelles Fahren meistens gefährlich ist und auch schreckliche Folgen haben kann. Deswegen gibt es entsprechende Verkehrsregeln. So ist es z. B. verantwortungslos, wie ein "Rennfahrer" durch eine Tempo-30-Zone zu brausen und dabei Schulkinder zu gefährden. Von solchem Handeln distanziert sich der Verfasser ausdrücklich.

Aber sicherlich ist nicht jeder "Täter" auch zugleich ein verantwortungsloser Raser. Wie aktuelle politische geführte Diskussionen (ob nun landes- bundes- oder kommunalpolitisch) zeigen, sind nicht alle Geschwindigkeitsbeschränkungen geboten und Übertretungen daher dann jedenfalls vergleichsweise harmlos. Aber diese Diskussion sei anderen überlassen.


2. Nachweis der Tat


Auf jeden Fall leben wir in einem Rechtsstaat und der hat eindeutige Spielregeln:

"Täter" müssen des Vergehens überführt werden, wozu auch eindeutige Beweise für einen Tatvorwurf notwendig sind. Bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten handelt es sich Grunde genommen um die Verfolgung "kleiner" Straftaten. Sie als mutmaßlicher "Täter" kommen daher in den vollen Genuss der im Rechtsstaat unerlässlichen
strafrechtlichen Unschuldsvermutung, wonach (vereinfacht) bis zum Nachweis von Tathandlung und Schuld keinerlei Bestrafung möglich ist.

Es ist nun so, dass zugrunde liegende Beweismittel oft fehlerhaft sind. Die Behörden aber verschweigen dies oder wissen es nicht besser, sodass Autofahrer wegen mutmaßlich begangener Ordnungswidrigkeiten aufgrund falscher oder unverwertbarer und daher illegitimer Beweismittel belangt werden sollen.

Beweismittel Nr. 1 - neben der besonders fehleranfälligen technischen Messung - ist das Fahrerfoto, welches den Täter / die Täterin (im OWi-Verfahren Beteiligte genannt) überführen soll. Dieses Foto ist aber sehr häufig qualitativ so schlecht, dass mitnichten ein hinreichender Tatnachweis gelingen kann. Wenn dem aber so ist, ist ein Einspruch - also ein Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid - durchaus erfolgversprechend. Dies ist vor allem dann geboten, wenn ein Führerscheinverlust droht, eine hohe Geldbuße vorliegt, ein Fahrverbot angekündigt wurde oder der Verfall übriger Punkte in Flensburg unmittelbar bevor steht.

Wer auf einem Foto aus dem berüchtigten "Starenkasten" nämlich nur ungenau zu erkennen ist, hat gute Chancen, aus dem Verfahren ungeschoren herauszukommen. Die Oberlandesgerichte stellen strenge Anforderungen an die Beweisführung des erkennenden Gerichts, soweit es um die Identifizierung vermeintlicher Raser geht.


3. Die Entscheidung


Ein gutes Beispiel hierfür ist der nachfolgende Beschluss des OLG Hamm vom 25.Juli 2005 (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 274/05):

Die OLG-Richter hatten über die Rechtsbeschwerde eines Mannes zu entscheiden, der auf Grund eines relativ unscharfen Fahrer-Fotos zu 150 Euro Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte zur Täteridentifizierung Vergleichsfotos zu Hilfe genommen und anhand von groben, äußerlichen Merkmalen, wie einem Oberlippen- und Kinnbart, den Betroffenen für überführt gehalten.
Das OLG meinte hingegen, dass Lichtbild sei insgesamt zu unscharf und so kontrastarm, dass weder die Haartracht noch die Gesichtszüge der am Steuer sitzenden Person hinreichend deutlich zu erkennen seien. Zudem sei eine Gesichtspartie durch den Rückspiegel verdeckt gewesen. Die beschriebenen Gesichtsmerkmale hätten jedenfalls nur wenig Aussagekraft in Bezug auf den Betroffenen gehabt.

Der Senat fand es zum Teil "unerklärlich", wie die erste Instanz zu ihren Rückschlüssen gekommen war. Da die wesentliche Erkennungsmerkmale bei kritischer Betrachtung weggefallen waren, maß das OLG den restlichen, letztlich unbedeutenden Umständen kein Gewicht mehr. So endete der Fall mit einem eindeutigen Freispruch durch das OLG.


4. Fazit

Die Identifizierung über ein Frontfoto, selbst durch das Gericht, ist also keineswegs unumstößlich. Zwar kann das Gericht auch ein morphologisches Gutachten einholen, aber auch dies erfordert ein halbwegs taugliches Bild und außerdem scheuen sich Gerichte oftmals - wie auch in dem entschiedenen Fall - dieses teure und häufig
unbrauchbare Gutachten einzuholen.

Aber was tun im Fall eines Falles? Auf keinen Fall sollten Sie auf einen Anhörungsbogen hin etwas zur Sache vermerken. Sie müssen ferner keineswegs bei der Polizei erscheinen. Auch wenn die Polizei vor der Tür steht, sind Sie keineswegs zur Kooperation verpflichtet (die dann auch vermieden werden sollte). Wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsverbotesmüssen Sie sich überhaupt nicht einlassen. Daraus dürfen auch keine negativen Schlüsse aus einem Schweigen gezogen werden.

Überlegen Sie sich also, was Sie tun; wenn ein Verstoß vorschnell trotz fehlender anderer Beweise und trotz unschlüssiger Beweisführung erst einmal eingeräumt wurde, ist eine Verteidigung so gut wie unmöglich.

Von daher sollten Sie, insbesondere wenn Sie rechtschutzversichert sind, getrost einen im Verkehrsrecht versierten Kollegen aufsuchen und den Fall prüfen lassen. Gerne dürfen Sie damit auch mich beauftragen. Ich bin unter anderem Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Versicherungsrecht und Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein und mit derartigen Mandaten wie auch mit effektiven Verteidigungsstrategien vertraut.


Hans-Christoph Hellmann
- Rechtsanwalt -


www.anwalt-hellmann.de
hellmann@lehmannundkruse.de