Mediationsgesetz kann in Kraft treten

Mediation und Streitschlichtung
16.07.20121911 Mal gelesen
Das Mediationsgesetz hat alle parlamentarischen Hürden genommen und kann demnächst in Kraft treten. Es stellt die Mediation in Deutschland auf eine gesetzliche Grundlage und führt so zu mehr Rechtssicherheit. Obwohl das Gesetz einige Fragen offenlässt, ist es zu begrüßen.
 

Es ist geschafft: Das neue Mediationsgesetz hat alle parlamentarischen Hürden genommen und kann demnächst in Kraft treten. Es fehlt nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten. Der Bundestag hat das Gesetz in seiner Sitzung am 28.06.2012 mit den Änderungsempfehlungen des Vermittlungsausschusses einstimmig angenommen und auch der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.06.2012 beschlossen, gegen das Gesetz in dieser Fassung keinen Einspruch einzulegen.

Das "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung"  setzt mit mehr als einjähriger Verspätung die Vorgaben der EU-Richtlinie vom 21.05.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen um. Zuletzt wurde im Vermittlungsausschuss noch darüber gestritten, ob das Verfahren der Mediation allein außerhalb der Gerichte stattfinden soll, oder ob die in mehreren Bundesländern erfolgreich installierten Modelle der von Richtern durchgeführten  gerichtsinternen Mediation Eingang in das neue Gesetz finden sollen.

Geeinigt hat man sich letztendlich auf einen Kompromiss: Für Gerichtsverfahren besteht die Möglichkeit, einen "Güterichter" einzuschalten, der  -anders als der Mediator- Einigungsvorschläge unterbreiten darf, aber selbst nicht entscheidungsbefugt ist. Der Güterichter kann "alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation" einsetzen. Es ist dann Sache des jeweiligen Richters, ob er seine Rolle eher als Mediator versteht, oder wie ein Schlichter seine eigene Bewertung der Sach- und Rechtslage in das Verfahren einbringt.  Auf diese Weise bleibt die Bezeichnung  "Mediator" den außerhalb eines Gerichtsverfahrens tätigen Mediatoren im engeren Sinne vorbehalten, die im Bereich der Mediation engagierten Richter behalten jedoch die Möglichkeit, ihre Kompetenzen auf diesem Gebiet weiterhin in einem gesonderten Verfahren einzusetzen.

 

Inhalt des Gesetzes:

Das Gesetz stellt die Mediation in sämtlichen Gerichtswegen sowie vor- und außergerichtlich auf eine rechtliche Grundlage und führt so zu mehr Rechtssicherheit. Das Verfahren der Mediation wird ebenso definiert wie die Rolle des Mediators. Dabei werden die Prinzipien Vertraulichkeit, Freiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit herausgestellt. Ziel eines Mediationsverfahrens ist es, dass die Parteien eine einvernehmliche Lösung des Konflikts finden. Der Mediator führt die Parteien durch die Mediation und ist verantwortlich für die Struktur des Verfahrens. Hierbei agiert er unabhängig und neutral und hat selbst keine Entscheidungsbefugnis.

"Mediator" ist nach wie vor keine geschützte Berufsbezeichnung. Das Gesetz sieht lediglich die Mindestvoraussetzungen vor, die eine Ausbildung zum Mediator beinhalten muss. Allerdings soll es neben dem einfachen einen sogenannten "zertifizierten" Mediator geben. Die Anforderungen an dessen Ausbildung sollen in einer noch zu erlassenden Verordnung festgelegt werden. Ebenfalls noch zu regeln ist dann auch die Frage, wer zur Ausbildung und zur Erteilung des Titels "zertifizierter Mediator" berechtigt ist.

Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, die finanzielle Förderung der Mediation im Wege einer entsprechenden Erweiterung der Prozesskostenhilfe gesetzlich zu verankern. Vorgesehen ist  lediglich die Möglichkeit einer finanziellen Förderung im Rahmen von "wissenschaftlichen Forschungsvorhaben". Dies setzt natürlich voraus, dass im entsprechenden Gerichtsbezirk ein solches Forschungsvorhaben existiert. Erfreulicherweise sind aber immer mehr Rechtsschutzversicherungen bereit, die Kosten einer Mediation ganz oder teilweise zu übernehmen. Hier lohnt sich auf jeden Fall eine entsprechende Nachfrage.

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung zur Vollstreckbarkeitserklärung der im Wege einer Mediation gefundenen Einigung wurde bedauerlicherweise gestrichen. Es bleibt deshalb dabei, dass ein Mediationsvergleich nur im Wege der notariellen Beurkundung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder im Wege des Anwaltsvergleichs (§§ 796a ff ZPO) für vollstreckbar erklärt werden kann.  Sofern ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig ist,  wird die im Wege der Mediation gefundene Einigung durch das zuständige Gericht  per Beschluss festgestellt (§ 278 Abs. 6 ZPO).

Es bleibt zu hoffen, dass das neue Mediationsgesetz der Mediation zu mehr Bedeutung verhilft und so dazu beiträgt, die Streitkultur in Deutschland positiv zu verändern - weg von dem Ringen  um "alles oder nichts" hin zu dem Bemühen, eine für alle Beteiligten sinnvolle und nachhaltige Lösung des Konflikts zu finden.