Reform der Prozesskostenhilfe

Reform der Prozesskostenhilfe
08.02.2013413 Mal gelesen
Die Prozesskostenhilfe soll neu geregelt werden - Experten bangen um Chancengleichheit bei der Wahrung von Rechten

Die Reform der Prozesskostenhilfe steht an. Juristen - besonders Familienrechtler wie der Düsseldorfer Fachanwalt für Familienrecht Alexander Heumann, sehen die Reform kritisch und schließen sich aktuellen Stimmen an: "Droht in Deutschland eine Zweiklassenjustiz?"  wurde z.B. jüngst in der Tagesschau orakelt. Gewerkschafter, Opposition und viele Verbände fürchten um die Chancen- und Waffengleichheit vor Gericht.

Natürlich geht es bei dem, was aktuell in erster Lesung im Bundestag diskutiert wurde, um Geld. Die Regierung will sparen und das u.a. mit der Reduzierung der Prozesskostenhilfe, die im vergangenen Jahr mit 500 Millionen Euro zu Buche schlug. Nach der Reform wird Prozesskostenhilfe in bekannter Zuschussform nur noch Personen zustehen, die weniger als 442 Euro pro Monat zur Verfügung haben. Wer mehr verdient, z.B. durch Geringverdienst oder Minijob, der bekommt lediglich ein Darlehen, das zurück gezahlt werden muss.

Heumannbefürchtet, dassgerade im Familienrechtvielleicht dringend notwendige Verfahren aus Angst vor den Kosten nicht mehr geführt werden oder sich die Beteiligten durch die Verfahren verschulden. Der deutsche Juristenbund weist auf seiner Homepage darauf hin, dass Frauen von der Reform in besonderer Weise betroffen wären.

Rechtsanwalt Heumann hat die wichtigsten Punkte der Reform zusammen gefasst:

Die Ratenzahlungshöchstdauer wird von bisher 48 Monate (4 Jahre) auf zukünftig 72 Monate (6 Jahre) verlängert. Zugleich wird die Tabelle zur Feststellung der monatlichen Raten abgeschafft. Die monatliche PKH-Rate beträgt künftig die Hälfte des einzusetzenden Einkommens.

Das "Einzusetzende Einkommen" wird wie bisher ermittelt aus den monatlichen Einnahmen abzüglich Freibeträge und Ausgaben /Belastungen ermittelt. 

Der Freibetrag für Erwerbstätige, der berufsbedingten Mehraufwendungen abdecken soll, wird allerdings von bisher 50 Prozent auf zukünftig 25 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 reduziert. Das führt bei Erwerbstätigen zu höherem einzusetzenden Einkommen und damit zu höherer monatlicher Rate.

Ebenso wird der Freibetrag für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers verringert; er entspricht künftig nicht mehr dem persönlichen Freibetrag des Antragstellers, sondern wird - analog der ´Hartz-IV´-Sätze aus dem für ihn sozialrechtlich geltenden Regelsatz gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) berechnet. Auch das führt zu höherem einzusetzenden Einkommen und damit zu höherer monatlicher Rate.

Heumann empfiehlt insbesondere vor dem Hintergrund anstehender Scheidungs-, Unterhalts oder Sorgerechtsstreitigkeiten noch vor Auslaufen des alten Rechts Prozesskostenhilfe zu beantragen

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