Autokauf: Rücktritt vom Kaufvertrag bei falscher Farbe des gelieferten PKWs

Kauf und Leasing
01.07.20101130 Mal gelesen

Die Klägerin als Verkäuferin verklagte den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises von 54.510 US-Dollar für einen PKW der Marke Chevrolet Corvette, Modell 2005 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

 

Der Käufer hatte die Abnahme der Corvette verweigert und den Kaufpreis nicht gezahlt, da ein Kaufvertrag über eine blaue Corvette (Le Mans Blue Metallic) geschlossen wurde. Die Verkäuferin hat jedoch eine schwarze Corvette geliefert. Mit der angebotenen Lieferung einer schwarzen Corvette habe die Verkäuferin diesen Vertrag jedoch nicht ordnungsgemäß erfüllt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Die Revision hatte Erfolg.

 

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.

 

Entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Oberlandesgerichts kann der Käufer daher vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Voraussetzungen liegen insoweit vor. Insbesondere handelt es sich bei der Lieferung eines schwarzen statt eines blauen Fahrzeugs um eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

 

Auf die Revision des Beklagten wurde das Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

BGH, VIII ZR 70/07

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.