Hier ging es um einen Kläger, welcher einen gebrauchten Pkw zu einem Kaufpreis von 12.150,- ? erwarb. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen ca. acht Jahre alten Range Rover mit einem Kilometerstand von 101.500 Km.
Kurz nach dem Kauf im Jahr 2004 stellte der Käufer im Inneren des Fahrzeugs immer wieder Feuchtigkeit fest. Die beklagte Kfz-Händlerin konnte den Wassereinbruch im Fußraum und im Bereich des Rücksitzes des Fahrzeugs nicht beseitigen, so dass der Kläger vom Kaufvertrag zurücktrat und Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises erhob. Während das Landgericht der Klage statt gab, wies das OLG die Klage ab. Der BGH hatte nun darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung?") im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB eingestuft werden kann. Der BGH vertrat hierbei die Ansicht, dass es sich bei dem Eintritt von Feuchtigkeit um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.
Die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs war eingeschränkt, und zwei Fachbetriebe konnten den Mangel nicht beseitigen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, das es sich bei dem Fahrzeug um einen acht Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von über 100.000 Km handelt. Zumal es sich bei dem Fahrzeug vom Typ Range Rover nicht um ein üblicherweise im Gelände eingesetztes Arbeitsfahrzeug, sondern um ein luxuriöses Fahrzeug handelt. Dem wirksamen Rücktritt steht auch nicht entgegen, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelungen ist, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Zudem ist das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Sachverständige ohne vorherige Zustimmung die provisorische Reparatur vornahm.
Die Revision des Klägers vor dem BGH hatte daher Erfolg. Der BGH hob das Urteil des OLG Düsseldorf auf und wies die Berufung der Beklagten zurück (BGH, VII ZR 166/07).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505