Wenn ein grüner Kangoo zum Schwarzen Peter wird (Montagsautos als Gebrauchtwagen)

Kauf und Leasing
29.10.20071211 Mal gelesen

Generell ist eine Zusicherung von Seiten des privaten Verkäufers eines Gebrauchtwagens "der Wagen ist in Ordnung" keine bindende Zusicherung von Mängelfreiheit, insbesondere wenn im Kaufvertrag wie heutzutage üblich eine Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Ausnahme wäre lediglich eine "arglistige Täuschung", die dann jedoch der geprellte Käufer beweisen müsste. (Landgericht Saarbrücken, Aktenzeichen: 2 S 59/99).

In einem früheren Artikel wurde die Misere mit den Montagsautos geschildert. Es wurde dargelegt, dass in der Rechtsprechung hier klar zwischen Gebraucht- und Neuwagen unterschieden wird.

Ein Mandant unserer Kanzlei war "Gebrauchtwagenkäufer" eines klassischen Montagsautos.
Der Wagen hatte nur wenige 10.000 km hinter sich, als er übernommen wurde. Er war preislich kein Schnäppchen. Binnen der ersten sechs Monate nach Besitzerwechsel wurden 6 Reparaturen am Auspuff fällig, der Wagen zog zudem nach links. Beide Mängel schränkten die Nutzbarkeit des Fahrzeuges empfindlich ein. Mit anwaltlicher Unterstützung ließ sich außergerichtlich mit dem Händler eine Lösung finden, nach der dieser sich überwiegend an den Reparaturkosten beteiligte.

Die Befindlichkeiten des Auspuffs blieben ein Problem. Somit liegt auf der Hand, dass es sich um ein solches Zitronen- oder Montagsauto handelte.

Der Mandant berichtete unlängst in einem aus anderem Anlass geführten Gespräch, er habe seinen Wagen weiterverkauft, den dicken Ordner mit den Reparaturrechnungen etc. hatte er dem Käufer vorgelegt.

Happy End einer traurigen Beziehung?

Leider nicht. Kurz nach dem Verkauf fiel erneut ein Teil des Auspuffs ab. Als der Käufer, der über die zahlreichen Mängel gerade mit dem Auspuff durch Vorlage des Hefters unterrichtet gewesen war, sich telefonisch beschwerte, willigte der gutherzige Privatverkäufer ein, die Hälfte der Reparaturkosten zu übernehmen, bzw. zurück zu erstatten.

Anwaltlich beratend kann Ihr Verkehrsanwalt über so viel Gutherzigkeit nur den Kopf schütteln.

Was kann man aus der Anekdote lernen?

1. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass jeder private Gebrauchtwagenverkäufer so gutherzig ist. Fragen Sie genau nach der Vorgeschichte des Wagens, gerade hinsichtlich bereits erfolgter Reparaturen. Nach Abschluss eines Kaufvertrages unter Ausschluss der Gewährleistung haben sie GAR KEINE Ansprüche gegenüber dem Verkäufer. (Wie im o.g. Urteil, es sei denn Sie könnten Arglist nachweisen.) Selbst die mündliche Zusicherung, alles sei "(jetzt) in Ordnung", bindet den Verkäufer nicht.

2. Haben Sie auch nur wage den Verdacht, es könnte sich um ein "Montagsauto" handeln, verzichten sie auf den Kauf, sonst haben Sie den "schwarzen Peter".