Böse Überraschungen bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs - Welche Reparaturen am Leasingfahrzeug muss der Kunde überhaupt tragen?

Kauf und Leasing
22.02.20118108 Mal gelesen
Häufig kommt es über die Frage zum Streit, ob der Leasingnehmer nach Rückgabe des Fahrzeugs noch Reparaturkosten zu tragen hat. Da einige Leasinggeber dazu tendieren, dem Kunden pauschal Reparaturen in Rechnung zu stellen, tut dieser gut daran, die Ansprüche gegen sich sorgfältig zu prüfen.

Leider kommt es bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen in der Praxis immer wieder zu Streit zwischen den Parteien. Der Händler meint, der Kunde müsse ihm über die bereits gezahlten Leasingraten hinaus noch einen Wertverlust des Fahrzeugs ersetzen. Der Kunde hingegen ist überzeugt, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zurück zu geben und nichts mehr zu schulden. Vor allem weil dem Kunden meist die technische Sachkunde fehlt, sitzt er bei Meinungsverschiedenheiten in diesem Bereich leicht am kürzeren Hebel und nicht selten sieht er sich unberechtigten Forderungen des Leasinggebers ausgesetzt. Im Wesentlichen geht es für den Kunden immer wieder um die Frage:  In welchem Umfang muss ich Reparaturkosten tragen, die nach Rückgabe des Leasingfahrzeugs anfallen? Die Antwort darauf ist nicht pauschal zu geben, sondern hängt selbstverständlich vom Einzelfall ab. Allerdings lassen sich die folgenden Grundsätze festhalten:

Regelmäßig verwenden Leasinggeber Vertragsklauseln, nach denen der Leasingnehmer das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurück zu geben hat (sog. Zustandsklausel). Eine solche Vereinbarung ist auch zulässig. Allerdings tendieren Leasinggeber leider mitunter dazu, ihren Kunden - unter Berufung auf diese Klausel - mehr oder weniger pauschal (nach ihrer Auffassung) notwendige Reparaturen in Rechnung zu stellen. So einfach ist es jedoch nicht und der Kunde tut gut daran, die an ihn gestellten Forderungen sorgfältig zu prüfen. Die Pflicht des Kunden, das KFZ in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, bedeutet nämlich gerade nicht, dass er für alle notwendigen Reparaturen aufkommen muss.  So ist mit den gezahlten Leasingraten der "normale" Gebrauch des KFZ bereits abgegolten. Die Beseitigung von Gebrauchsspuren, die im Rahmen dieser normalen oder auch vertragsgemäßen Nutzung entstanden sind, kann der Leasingnehmer daher nicht ersetzt verlangen. Sind also etwa Lackschäden oder Kratzer an den Felgen noch auf eine normale Nutzung des Fahrzeugs zurückzuführen, hat der Leasinggeber keinerlei Ansprüche gegen seinen Kunden. Und selbst wenn sich herausstellt, dass Schäden oder Spuren am Fahrzeug auf eine übermäßige Nutzung zurückzuführen sind, muss der Kunde nicht ohne weiteres die vollen Reparaturkosten tragen. Der Leasinggeber muss sich nämlich grundsätzlich die Nutzung im vertragsgemäßen Umfang anrechnen lassen. Letztlich hat der Kunde also nur die Differenz zwischen den "vertragsgemäßen" Lackspuren und den "übermäßigen" Lackspuren zu tragen.

Vor allem ist Vorsicht geboten, wenn der Leasinggeber seine Ansprüche mit einem "pauschalen Gutachten" über erforderliche Reparaturen geltend macht. Bereits 1989 stellte das Landgericht Hamburg klar, dass der Leasinggeber, der vom Leasingnehmer Schadensersatz wegen übermäßiger Abnutzung des geleasten Autos verlangt, detailliert nachweisen muss, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche Mängel auf eine übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind. Es genügt dafür nicht, ein Gutachten über die allgemein erforderlichen Reparaturen einzuholen. Erbringt er diesen Nachweis nicht und ist das Auto bereits weiterverkauft, kann sich die Leasinggeberin nicht auf ein pauschales Reparaturgutachten berufen. (LG Hamburg, Urteil vom 29-03-1989 - 2 S 140/88, NJW-RR 1989, 883ff.)

Praxistipp: Bei der Rückgabe des Fahrzeugs fertigt der Leasinggeber regelmäßig ein sogenanntes Übergabeprotokoll an. Achten Sie bei der Protokollierung des Zustands des Fahrzeugs auf eine genaue Umschreibung dokumentierter Schäden. Geben Sie sich zum Beispiel nicht mit der Umschreibung "Kratzer" zufrieden, sondern bestehen Sie auf eine genaue Umschreibung (etwa die Länge oder Tiefe). Nehmen Sie im Zweifel einen Zeugen mit zur Übergabe des Leasingfahrzeugs und dokumentieren Sie den Zustand des Fahrzeugs mit Fotos.

http://www.kanzlei-am-domplatz.de/ra-c-tinkl.htm

RAin Dr. Cristina Tinkl * Kanzlei am Domplatz * Domplatz 40 * 48143 Münster * Tel.: 0251/414580