Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung: Stromanbieter Yello Strom klagt erfolgreich aus Marke „Yello“ gegen Branchendienst Go Yellow

Kapitalmarktrecht und Altersvorsorge
27.06.20063001 Mal gelesen

Mit Urteil vom 31.05.2006, Az.: 1HK O 11526/05 hat das LG München I dem Branchendienst Go Yellow untersagt, seine bisherige Firmenbezeichnung, Internetadressen und Firmenlogos "Go Yellow" weiter zu verwenden, die Löschung der Firma des Branchendienstes im Handelsregister angeordnet und den Branchendienst zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet (nicht rechtskräftig).  

 

Der deutsche Stromanbieter Yello Strom hatte aus seiner Marke "Yello", welche u.a. auch für "Bereitstellen von Informationen im Internet", "Online-Dienste, nämlich Übermittlung von . Informationen aller Art" und "Dienstleistungen einer Datenbank" geschützt ist, gegen einen seit 2004 unter der Bezeichnung "Go Yellow" im Internet auftretenden Branchendienst wegen Markenverletzung geklagt. Das LG München I gab dem Stromanbieter Recht und hat eine Verletzung dessen älterer Markenrechte "Yello" wegen Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung durch den Branchendienst Go Yellow bejaht. Nach Ansicht des LG München I bestünde Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke "Yello" des Stromanbieters, da die von dem Branchendienst Go Yellow angebotenen und durch die Marke des Stromanbieters "Yello" geschützten Dienstleistungen identisch seien und zwischen "Go Yellow" und "Yello" Zeichenähnlichkeit bestünde. Darüber hat das LG München I angenommen, dass der Branchendienst Go Yellow gezielt und damit unlauter den Ruf des Stromanbieters ausgebeutet habe. Dies schloss das LG München I daraus, dass sich der Branchendienst Go Yellow auch die nicht korrekte Schreibweise der englischen Farbbezeichnung "yello", welche der Stromanbieter Yello Strom benutzt, als eigene Domain registrieren ließ und der Branchendienst Go Yellow zunächst geplant hatte, seinen Firmennamen an den Namen des größten Suchmaschinenbetreibers im Internet anzulehnen.