Online-Glücksspiel – Kein Grund zur Aussetzung eines Klageverfahrens

Bauteile
10.08.202322 Mal gelesen
LG Kempten: EuGH muss nicht angerufen werden

München, 10.08.2023. Wie auch andere Gerichte sieht das Landgericht Kempten keinen Grund für die Aussetzung von Klageverfahren bezüglich verbotener Online-Glücksspiele. Ebenso gebe es keinen Anlass den EuGH anzurufen. Das stellte das Gericht mit einer Verfügung vom 12. Juli 2023 klar. Dabei machte es deutlich, dass das Verbot von Glücksspielen im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag seiner Auffassung nach nicht gegen europäisches Recht verstößt und es nicht nötig sei, diese Frage dem EuGH vorzulegen.

 

Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet war in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten. Viele Betreiber von Online-Casinos machten ihre Online-Glücksspiele dennoch auch Spielern in Deutschland leicht zugänglich. Sie argumentieren, dass dieses Verbot gegen EU-Recht verstoße und sie dadurch in ihrer Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt seien.

 

Dieser Argumentation haben die Gerichte in Deutschland jedoch reihenweise eine Absage erteilt. Das Verbot diene vornehmlich dem Schutz der Spieler vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiel. Es verfolge Ziele des Gemeinwohls und sei daher mit Unionsrecht vereinbar. „Die Folge ist, dass die angebotenen Online-Glücksspiele bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten waren und die abgeschlossenen Spielverträge damit nichtig sind. Spieler können von den Veranstaltern der illegalen Online-Glücksspiele daher die Rückzahlung ihrer Verluste verlangen. Dieser Anspruch wurde mittlerweile von zahlreichen Gerichten in Deutschland bestätigt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

 

Da die Anbieter der Online-Glücksspiele vor Gericht weitgehend auf verlorenem Posten stehen, versuchen sie zunehmend auf Zeit zu spielen und Entscheidungen zu verzögern. So verhält sich auch die Beklagte in dem Verfahren vor dem LG Kempten. Sie stellte zunächst einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung. Hier zeigte sich das Gericht zunächst entgegenkommend und gewährte eine großzügige Fristverlängerung von vier Wochen. Den Antrag der Beklagten um eine darüber hinausgehende Fristverlängerung wies das Gericht jedoch als unnötig zurück.

 

Ebenso sieht es keine Veranlassung das Verfahren auszusetzen und den Europäischen Gerichtshof mit einer Vorabentscheidungsfrage zu befassen, da es, wie bereits ausgeführt, das Verbot von Online-Glücksspielen im Einklang mit Unionsrecht sieht. Dies entspreche auch der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der das LG Kempten folgt.

 

„Spieler, die ihre Verluste aus Online-Glücksspielen zurückholen wollen, sollten sich von solchen Verzögerungstaktiken nicht irritieren lassen. Die Rechtslage ist soweit klar: Haben die Anbieter der Online-Glücksspiele keine in Deutschland gültige Lizenz für ihr Angebot, sind die Glücksspiele illegal und die Spieler haben Anspruch auf Rückzahlung ihres Verlusts. Das gilt auch, wenn nach dem 1. Juli 2021 Online-Glücksspiele ohne die entsprechende Genehmigung angeboten wurden“, so Rechtsanwalt Cocron.

 

Mehr Informationen: https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/ 

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: cocron@cllb.de  Web: www.cllb.de