Schriftformerfordernis für Kündigung von Online-Partnervermittlungsvertrag ist unzulässig

Schriftformerfordernis für Kündigung von Online-Partnervermittlungsvertrag ist unzulässig
14.02.2017151 Mal gelesen
BGH: Kein berechtigtes Interesse für Schriftform erkennbar, wenn selbst der Vertragsschluss online erfolgen konnte.

Eine Klausel in einem Online-Partnervermittlungsvertrag, wonach für die Kündigung die Schriftform erforderlich ist, ist unzulässig

Dies hat der BGH durch Urteil vom 14. Juli 2016 (III ZR 387/15) entschieden.

Folgendes war passiert:

Der klagende Dachverband der Verbraucherzentralen verlangte von dem beklagtaen Betreiber einer Online-Partnerschaftsvermittlung es zu unterlassen, folgende Klausel in seinen Geschäftsbedingungen zu benutzen:

"Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt, das OLG Hamburg hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich.

Die Beklagte biete ihre Dienste ausschließlich online an, auch der Vertragsschluss erfolge digital. Vor diesem Hintergrund sei es allein sachgerecht, auch für die Beendigung des Vertrages die digitale Form zu ermöglichen.

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