BGH zur Frage der Gestaltung der Webseite, wenn es sich um Firmen derselben Branche mit den selbem Namen handelt

Internet, IT und Telekommunikation
09.07.20101006 Mal gelesen
1. Im Handelsgesetzbuch gelten verschiedene Grundsätze für eine Firma. Das wäre neben der Firmenwahrheit, die Firmeneinheitlichkeit, Firmenbeständigkeit und die Firmenausschließlichkeit.
 
2. Insbesondere der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit, der in § 18 HGB geregelt ist, besagt, dass der Name der Firma sich von anderen unterscheiden muss, dieser also Unterscheidungskraft besitzen muss. Jede Firma muss sich also von dem am selben Ort oder derselben Gemeinde bestehenden Firmen unterscheiden.
 
3. Durch die Entwicklung des Internets treten aber dann Probleme auf, wenn beispielsweise zwei Firmen aus unterschiedlichen Orten die gleiche Namensbezeichnung tragen. Verschärft wird dieses Problem dann, wenn diese nicht nur den gleichen Namen, sondern auch die gleiche Tätigkeit am Markt entfalten, weil es dann zu Verwechslungen kommen kann.
 
4. Der Name der Firma genießt dabei auch nach dem Kennzeichenrecht Schutz, sodass eventuell bestehende Ansprüche auch darauf gestützt werden können. Ein solches Problem der Namensgleichheit und eine mögliche Lösung des Problems soll daher im Nachfolgenden anhand eines Beispiels erläutert werden.
 
a) Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um Folgendes ging: Die spätere Beklagte führt seit 1911 die Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG". Die spätere Klägerin führt den gleichen Namen jedenfalls seit 1972. Beide Mitbewerber, die nichts miteinander zu tun haben und rechtlich selbstständig sind, betreiben jeweils Bekleidungshäuser in mehreren Filialen. Zwischen den Parteien besteht jedoch eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungshäuser eröffnet. Die spätere Klägerin ist Inhaberin des 1997 registrierten Internet-Domainnamens "peekundcloppenburg.de", die sie seit August 2000 als Internetadresse und Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse benutzt und bewirbt. Die spätere Beklagte ist Inhaberin der 1999 registrierten Internet-Domainnamen "peek-und-cloppenburg.de" unter denen sie ihre Website betreibt. Seit September 2003 wirbt diese mit dem Domainnamen, den sie auch als Bestandteil ihrer E-Mail-Adresse benutzt. Des weiteren wurde festgestellt, dass die spätere Beklagte auf ihrer Internetseite die Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" ohne weitere Zusätze verwendet. Als die spätere Klägerin diesen Sachverhalt feststellte, machte diese im Rahmen einer Abmahnung unter anderem die Unterlassung der Verwendung der Internetadresse geltend. Begründet wurde das Vorgehen damit, dass die spätere Klägerin über die älteren Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" verfüge, weil die 1900 gegründete Peek & Cloppenburg GmbH ihren Geschäftsbetrieb 1972 vollständig auf sie übertragen habe. Als keine entsprechende Erklärung abgegeben wurde, hat die Klägerin den diesbezüglichen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Das zur Entscheidung berufene Landgericht Düsseldorf hatte die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, die Internetadresse und die E-Mail-Adresse zu verwenden und auf der ersten Seite ihrer Website das Firmenschlagwort "Peek & Cloppenburg" zu benutzen, ohne jeweils auf der ersten sich öffnenden Internetseite deutlich zu machen, dass es sich nicht um die Website der Klägerin handle. Auf die Berufung der Beklagten zum Oberlandesgericht Düsseldorf hin wurde das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
 
b) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.03.2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 174/07 die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit aufgehoben, als das in diesem der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der auf der Internetseite verwendeten Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" ohne weitere Zusätze verneint worden ist, sodass die Beklagte zur Unterlassungs verpflichtet ist. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass durch Verwendung ohne Zusatz die Verwechslungsgefahr unangemessenen erhöht werde. Im Streitfall käme es auch nicht darauf an, wer die älteren Rechte habe, denn durch die zwischen den Parteien getroffene Abgrenzungsvereinbarung haben beide in redlicher Weise einen schützenswerten Besitzstand an den Unternehmensbezeichnungen erlangt, sodass ein Unterlassungsanspruch hierauf nicht gestützt werden könne. Insoweit könnte aber die Beklagte zur Verminderung der Verwechslungsgefahr auf ihren Seiten darauf hinweisen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handle. Ein Hinweis auf der Startseite reiche dafür aus, wobei dieser leicht erkennbar und deutlich lesbar sein müsse. Soweit allerdings die Klägerin einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der verwendeten Internetadresse und der E-Mail-Adresse geltend gemacht hatte, bestätigte der Bundesgerichtshof das Berufungsgericht, das festgestellt hatte, dass kein Unterlassungsanspruch bestehe. Hierzu führte das Gericht aus, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran habe, ihre Unternehmensbezeichnung als Domain und für E-Mails zu nutzen. Für den Ausschluss der Verwechslungsgefahr genüge dann ein entsprechender Hinweis auf der betreffenden Seite.
 
5. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich also die Erkenntnis ziehen, dass zwar grundsätzlich Unterlassungsansprüche aus Kennzeichenrecht geltend gemacht werden können, wenn dieser sich auf ältere Rechte berufen kann. Das gilt aber dann nicht, wenn beide Parteien vor einem längeren Zeitraum eine Vereinbarung getroffen haben und über einen längeren Zeitraum trotz positiver Kenntnis vom anderen nicht dagegen vorgegangen wurde. Das kann man einfach ausgedrückt als Verwirkung des Rechts bezeichnen. Ist dies dann der Fall, kann nur verlangt werden, dass entsprechende Klarstellungen beim Auftritt nach außen vorgenommen werden.
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