BGH zur internationalen Zuständigkeit bei rechtsverletzenden Veröffentlichungen

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.2010616 Mal gelesen
1. Der so genannte fliegende Gerichtsstand spielt nicht nur im Gewerblichen Rechtsschutz, sondern beispielsweise auch im Äußerungsrecht eine Rolle.
 
2. Danach kann nach den Grundsätzen des § 32 ZPO jedes Gericht innerhalb Deutschlands anrufen kann, wenn das in Rede stehende Verhalten ebenfalls deutschlandweit abrufbar ist.
 
3. Bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Sachverhalt kommt es dabei für die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem Grundsatz des bestimmungsgemäßen Abrufs auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten Betrachters an, wobei es vor allem auf die Ausgestaltung und Zielrichtung des Internetauftritts ankommt.
 
4. Dass diese Fälle in der Praxis nicht selten vorkommen, zeigt auch die nachfolgende Entscheidung.
 
a) Der Bundesgerichtshof hatte jetzt folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Verlegerin einer Tageszeitung veröffentlichte am 12. Juni 2001 in der Printausgabe der Zeitung und in den Internetauftritt der Zeitung einen Artikel, der sich mit einer Person und eines in der Stadt New York eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Bestechung ukrainischer Regierungsangestellter beschäftige. In dem Artikel wurde der spätere Kläger namentlich erwähnt und als Goldschmuggler bezeichnet, dessen Unternehmen in Deutschland nach Berichten der Ermittlungsbehörden Teil der russischen organisierten Kriminalität sei. Zudem wurde behauptet, dass der später Kläger Verbindungen zum organisierten Verbrechen in Russland habe und ihm die Einreise in die USA untersagt sei. Der spätere Kläger, der in Deutschland wohnt, nahm nach Kenntnisnahme die Zeitung und den Autor wegen Verletzung seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Ausgangsgericht, das Landgericht Düsseldorf, und das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Düsseldorf, hatten die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter, soweit dieses darauf gerichtet ist, den Beklagten zu untersagen, die beanstandeten Äußerungen im Internet zum Abruf bereitzuhalten.
 
b) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.03.2010 unter dem Aktenzeichen VI ZR 23/09 die Berufung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass deutsche Gerichte bei Klagen wegen Persönlichkeitsverletzungen dann zur Entscheidung befugt seien, wenn die rechtsverletzende Äußerung einen deutlichen Bezug zum Inland aufweise und bei einer Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich ein Eingriff in dieses Recht eingetreten oder eintreten könne. Dies sei dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liege, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Da aber die angegriffenen Äußerungen schon inhaltlich einen deutlichen Inlandsbezug aufweisen, liege ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an ihrer Kenntnisnahme nahe. Somit sei der Gerichtsstand auch in Deutschland begründet.
 
5. Damit liegt nunmehr eine neue Entscheidung eines obersten Gerichts vor, aus der sich ergibt, wann deutsche Gerichte zuständig sind. Insoweit kommt es, unabhängig von der Materie, nicht darauf an, wo der Verantwortliche seinen Sitz hat, sondern nur darauf an, ob der Inhalt der Seite bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar ist. Für den Onlinehandel bedeutet dies, dass dann, wenn sich ein Angebot gerade auch an grenzüberschreitende Interessenten richtet, auch dort der Gerichtsstand begründet ist, wie auch umgekehrt, wenn ausländische Angebote sich gerade an Interessenten in Deutschland richten, der deutsche Gerichtsstand begründet ist.
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Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
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