Ein Unternehmen muss strafrechtliche Vorwürfe gegen seinen Vorstand gegen sich gelten lassen

Internet, IT und Telekommunikation
15.06.2010739 Mal gelesen
1. Die freie Meinungsäußerung ist mit das höchste Gut, was eine Bevölkerung haben kann und ist in Deutschland in Art. 5 GG verankert.
 
2. Diese dient nicht nur dem Meinungsaustausch, sondern auch der Förderung der Diskussion über bestimmte Probleme. Insbesondere das Internet wird zunehmend dazu verwendet, seinen Gedanken freien Lauf zu lassen, unabhängig davon, ob die darin enthaltene Botschaft vom Einzelnen als wertvoll oder vernachlässigbar angesehen wird.
 
3. Dabei unterscheidet die Rechtssprechung hierbei zwischen sogenannten Tatsachenbehauptungen und Werturteile, wobei die Einordnung erhebliche Konsequenzen hat.
 
4. Während grundsätzlich bei einer falschen Tatsachenbehauptung unter anderem ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung besteht, ist dies bei einem Werturteil nur dann der Fall, wenn die Grenze zur sogenannten Schmähkritik oder Beleidigung überschritten wurde.
 
5. Ob allerdings die mitgeteilte Botschaft über die Wiedergabe einer Tatsache hinaus eine Schmähkritik oder Beleidigung enthält, ist Frage des Einzelfalls.
 
6. Mit der nachfolgenden Entscheidung soll aufgezeigt werden, wie weit die rechtmäßige Mitteilung von bestimmten Tatsachen gehen kann.
 
a) Eine der späteren Antragsgegner ist Verlegerin eines monatlich erscheinenden Magazins. Im Rahmen des Erscheinens dieses Magazins wurde mittels elektronischer Post in einer Information unter der Überschrift "Chef von M? vor Gericht - Staatsanwaltschaft wirft R? S? betrügerischen Bankrott, Untreue und Insolvenzverschleppung vor" über ein Strafverfahren berichtet. Dieses erfuhr die spätere Antragstellerin, die das Unternehmen war, bei dem die Person, über die berichtet wurde, Vorstand war. Neben der betroffenen Person forderte auch das Unternehmen im Rahmen einer äußerungsrechtlichen Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- an Verpflichtungserklärung, die aber Antragsgegnerin nicht abgab. Daraufhin wurde der mutmaßliche Unterlassungsanspruch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich geltend gemacht, wobei das Ausgangsgericht den begehrten Unterlassungsanspruch zurückwies. Hiergegen richtete sich die von der Antragstellerin eingereichte sofortige Beschwerde. Als das Ausgangsgericht dieser Beschwerde nicht abhalf, wurde diese Sache dem Oberlandesgericht Koblenz vorgelegt.
 
b) Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 19.04.2010 unter dem Aktenzeichen 4 W 183/10 den eingelegten Rechtsbehelf als unbegründet zurückgewiesen. Den Antragstellern stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder aus einem anderen Rechtsgrund zu. Das sei nur dann der Fall, wenn das geltend machende Unternehmen unmittelbar selbst berührt sei, was zum Beispiel bei einem rufschädigenden Bericht über die Firma oder einem Betriebsangehörigen in der Öffentlichkeit vorläge. Allein der Umstand, dass ihr Vorstand sich strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sieht, genügt für eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht. Zudem ergebe sich aus der Formulierung dieser elektronischen Post, dass in dieser elektronischen Post ausgewogen und neutral über einen bestimmten Umstand berichtet werde. Dies aber führe dazu, dass kein rechtswidriger Eingriff in die geltend gemachten Rechte vorläge.
 
7. Auch diese Entscheidung zeigt wieder, wie weit die freie Meinungsäußerung in Deutschland verstanden wird. Für einen Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsanspruch reicht die subjektive Beeinträchtigung von Interessen des Betroffenen allein nicht aus. Vielmehr muss sich dieser auch negative Äußerungen gefallen lassen, soweit diese nicht den oben beschriebenen Rahmen verlassen. Begründet wird dies damit, dass der Einzelne kein Recht darauf hat, immer positiv dargestellt zu werden.
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© 15. Juni 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
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