OLG Köln zur Haftung des Domaininhabers bei Kenntnis eines Rechtsverstoßes

Internet, IT und Telekommunikation
19.05.2010549 Mal gelesen
1. Unabhängig davon, ob immaterielle Schutzgüter, sei es aus dem Urheberrecht, dem Geschmacksmusterrecht oder Markenrecht, betroffen sind, ist dieser Rechtsmaterie gemeinsam, dass neben Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungs- oder Beseitigungsansprüche bestehen.
 
2. Dabei kann der Unterlassungsanspruch grundsätzlich gegen jeden geltend gemacht werden, der bestehende Rechte verletzt. Meist wird dabei der unmittelbar Verantwortliche in Anspruch genommen.
 
3. Der Anspruch kann sich aber auch gegen den sogenannten Störer richten, dessen Eigenschaft dann begründet ist, wenn dieser in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen hat.  Das kann zum Beispiel jemand sein, der durch sein Angebot Dritten erst ein bestimmtes Verhalten oder Handeln ermöglicht. Insbesondere bei dem Handeln eines Dritten spielt bei den Gerichtsentscheidungen es immer wieder eine Rolle, ob der nunmehr Inanspruchgenommene von der Rechtsverletzung Kenntnis hatte oder wider besseren Wissens nicht hatte.
 
4. Allen hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen ist es im Grunde gemeinsam, dass die Haftung des Dritten erst bei positiver Kenntnis bejaht wird, also der jetzt in Anspruch genommene danach Kenntnis erlangt. Dass es auch Fälle gibt, bei denen der Inanspruchgenommene von Anfang an Kenntnis hatte, zeigt der nachfolgende Fall.
 
a) Das Oberlandesgericht Köln hatte jetzt folgenden Fall zu entscheiden. Die spätere Klägerin bot Stadtpläne von Städten über das Internet an, die diese auch lizenzierte. Eine natürliche Person hatte zum einen eine GmbH gegründet, bei der dieser auch als Geschäftsführer angestellt war. Daneben betrieb er einen einzelkaufmännischen Betrieb. In der Folgezeit lizenzierte die GmbH verschiedene Domains zur Nutzung an den Einzelhandelsbetrieb. In seiner Funktion als Einzelhändler hatte die Pächterin daraufhin mehrere dieser Kartenausschnitte auf den gepachteten Webseiten öffentlich zugänglich gemacht. Die unberechtigte Veröffentlichung der Stadtpläne wurde von der späteren Klägerin festgestellt, sodass diese nicht gegen den kaufmännischen Betrieb selbst, sondern gegen die Inhaberin der Domains, also gegen die verpachtende GmbH, eine urheberrechtliche Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgesprochen hatte. Daraufhin wurden die Stadtpläne von der jeweiligen Domain heruntergenommen und von der natürlichen Person im eigenen Namen eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die spätere Beklagte, also die GmbH, als Inhaberin der Domains verweigerte die Abgabe einer Unterwerfungserklärung mit der Begründung, dass die Webseite eigenständig gestaltet oder von Dritten gestaltet wurde und ihr keine allgemeine fortlaufende Überprüfung der von ihr überlassenen Speicherplätze und Domains zuzumuten gewesen sei. Das angerufene Landgericht hatte die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Hiergegen richtete sich die eingelegte Berufung.
 
b) Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 19.03.2010 unter dem Aktenzeichen 6 U 167/09 die hiergegen gerichtete Berufung als unbegründet zurückgewiesen und damit den Unterlassungsanspruch bestätigt. Zur Begründung der Entscheidung wurde angeführt, dass zwar dem Verpächter einer Domain grundsätzlich keine Pflicht trifft, den Inhalt der Webseite seines Pächters ohne Kenntnis eines konkreten Verstoßes zu überprüfen. In diesem besonderen Fall sei das aber anderes. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis ihres damaligen Alleingeschäftsführers zurechnen lassen, sodass sie schon vor der Abmahnung hätte tätig werden können und auch müssen. Denn als juristische Person müsse sich diese das Wissen ihrer vertretungsberechtigten Organe zurechnen lassen. Da aber zwischen dem alleinigen Geschäftsführer und dem Pächter letztendlich Personenidentität bestehe, sei die Beklagte hierfür verantwortlich. Auch entfalle die Wiederholungsgefahr nicht schon durch die ausdrücklich nur im eigenen Namen abgegebene Unterlassungserklärung, da es sich um zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten handle.
 
5. Allerdings dürfte der hier geschilderte Fall eine Ausnahme darstellen. In den meisten Fällen wird eine solche personelle Verflechtung wohl nicht gegeben sein, sodass es bei dem Grundsatz verbleiben dürfte, dass dem Verpächter grundsätzlich keine Pflicht trifft, den Inhalt der Webseite seines Pächters ohne Kenntnis eines konkreten Verstoßes zu überprüfen.
__________________________________________________
© 19. Mai 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
Vervielfältigung und Verbreitung unter Angabe
von Urheberrechtsinhaberin, Urheber und Quellenangabe
honorarfrei gestattet.
 
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
Partnerschaftsgründer & geschäftsführender Partner
Äußere Oberaustraße 20, D-83026 Rosenheim
Tel.: 08031 23 56 237
Fax: 08031 23 56 772