In einer Preissuchmaschine müssen Preiserhöhungen ohne Verzögerung angezeigt werden

Internet, IT und Telekommunikation
19.04.2010644 Mal gelesen
1. Sogenannte Preissuchmaschinen sind immer beliebter werdende Werbeinstrumente bei Onlinehändlern, weil damit eine größere Anzahl von Interessenten auf das Angebot des Händlers aufmerksam gemacht werden können.
 
2. Zudem bietet es dem Interessenten die Möglichkeit, schnell und einfach die Angebote zu vergleichen. Erst kürzlich wurde nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass die Angabe von Versandkosten bei einer Preissuchmaschine notwendig und als Verstoß gegen das UWG zu werten ist.
 
3. Mittlerweile wurde dies in den meisten Suchmaschinen umgesetzt, wobei aber auch hier darauf zu achten ist, dass die angegebenen Versandkosten mit den tatsächlichen übereinstimmen.
 
4. Im Rahmen der Suchmaschinenproblematik kann es aber auch andere Konstellationen geben, die sich bei richtiger Bewertung als Wettbewerbsstoß darstellen. Eine solche soll Nachfolgenden besprochen werden.
 
a) Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Der spätere Beklagte vertrieb über sein Onlinehandelsportal Haushaltselektronik und hatte seine Angebote auch in einer Preissuchmaschine eingestellt, wo dieser für eine Espressomaschine zu einem bestimmten Zeitpunkt den günstigsten Preis verlangte. Der spätere Beklagte nahm noch am selben Tag eine Preiserhöhung vor, die unmittelbar nach der Vornahme auch an die Preissuchmaschine weitergeleitet wurde. Diese wurde allerdings erst einige Stunden später in der Preissuchmaschine aufgeführt. Dies wurde von einem Mitbewerber festgestellt und dieser sah in der nicht aktuellen Preisangabe in der Preissuchmaschine eine irreführende Werbung des späteren Beklagten und hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Während das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen hatte, wurde der Beklagte auf die Berufung antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtete sich die Revision.
 
b) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.03.2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 123/08 die hiergegen gerichtete Revision als unbegründet zurückgewiesen und bestätigte damit den Unterlassungsanspruch der Klägerin. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es einem Onlinehändler durchaus zumutbar sei, Preiserhöhungen in seinem Onlineangeboten erst dann anzeigen zu lassen, wenn der Preis auch in der Preissuchmaschine aufgeführt werde. Da der durchschnittlich informierte Nutzer die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität hege, gehe dieser davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, sodass er nicht damit rechnen muss, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen bereits überholt sind. Auch werde die Irreführung der Verbraucher durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!? in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert.
 
5. Bei Angeboten über Preissuchmaschinen ist daher darauf zu achten, dass der Preis stets aktuell ist. Da für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, wann oder in welcher Zeitspanne der Preis gelten soll, müssen die Preise aktuell sein, damit ein tatsächlicher Preisvergleich überhaupt möglich ist. Allerdings dürfte der Bundesgerichtshof hier mit den Anforderungenübertrieben haben, denn nunmehr wäre wohl im umgekehrten Fall der Händler auch einer Haftung ausgesetzt. Hier wird es noch viel Zündstoff geben.
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© 19. April 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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