Neue Preisangabepflichten bei 0180-Rufnummern seit dem 01.03.2010

Internet, IT und Telekommunikation
30.03.2010800 Mal gelesen
1. Über eine Sonderrufnummer hat sich wohl schon jeder einmal geärgert. Und dabei stellt die Verwendung einer solchen Sonderrufnummer in den meisten Fällen kein uneigennütziges Wohlwollen des Anbieters dar, sondern vielmehr steht dahinter der Sinn, mit dieser Sonderrufnummer zusätzliches Geld zu verdienen.
 
2. Umso ärgerlicher ist dann die Erkenntnis, dass solche "Shared-Cost-Verbindungen" in den meisten Fällen auf eine ganz normale Festnetznummer umgeleitet werden.
 
3. Ursprünglich waren die sogenannten "Shared-Cost-Dienste" dafür gedacht, die Kosten zwischen Anrufer und Angerufenem aufzuteilen.
 
4. Bisher war allerdings den Anrufern aus dem Mobilfunknetz nicht erkennbar, welche Kosten tatsächlich auf diesen zukommen, wenn er eine solche Rufnummer aus dem Mobilfunknetz anrief. Denn die Kosten hierfür brauchten nicht explizit aufgeführt zu werden, sodass den Einzelnen bei Erhalt der Telefonrechnung eine böse Überraschung erwarten konnte.
 
5. Um insbesondere diesen Missstand bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz entgegenzutreten, gelten seit dem 1.03.2010 veränderte Preisangabepflichten für 0180-Rufnummern.
 
6. Während es bisher ausreichte, bei dieser Art von Rufnummern anzugeben, dass der Anruf 14 ct/min aus dem deutschen Festnetz kostet und Mobilfunkpreise abweichen können, hat sich die Rechtslage hierzu geändert.
 
7. Durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind nunmehr auch die Höchstpreise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz anzugeben. Diese Höchstpreise sind von der Bundesnetzagentureinheitlich auf 42 ct/min festgelegt worden, sodass eine Preisangabe nunmehr lauten muss:
 
"Der Anruf kostet 14 ct/min aus dem deutschen Festnetz, höchstens 42 ct/min aus Mobilfunknetzen".
 
8. Diese Änderung ist daher, soweit noch nicht bereits erfolgt, umgehend vorzunehmen. Ein Versäumnis dahingehend kann nicht nur mit einer Ordnungswidrigkeitdurch die Bundesnetzagentur geahndet werden, sondern auch durch Mitbewerber, den das TKG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
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© 30. März 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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