40 € Klausel in der Widerrufsbelehrung - nun doch weitere Vereinbarung notwendig?

Internet, IT und Telekommunikation
18.03.2010 890 Mal gelesen
1. Es wurde bereits darüber berichtet, dass im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung im letzten Jahr die Ansicht aufgekommen ist, dass die sogenannte 40 €-Klausel, welche dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert unter 40,00 € auferlegt, zwar in der Musterwiderrufsbelehrung enthalten, jedoch im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich vereinbart werden muss, damit die Übertragung dieser Kosten möglich ist.
 
2. Bereits berichtet wurde darüber, dass das Landgericht Frankfurt am Main am 04.12.2009 unter dem Aktenzeichen 3-12 O 123/09 entschieden hat, dass eine darüber hinaus gehende Vereinbarung der Kosten nicht erforderlich sei.
 
3. Dass die Gerichte hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten, zeigt die genau gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg, welche im Nachfolgenden kurz skizziert werden soll.
 
a) Der spätere Antragsgegner hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Muster-Widerrufsbelehrung mit der 40-Euro-Klausel verwendet. Hierbei war entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auch die Widerrufsbelehrung hervorgehoben worden. Ein Mitbewerber beanstandete dieses als wettbewerbswidrig, da es für die wirksame Auferlegung der Kostentragungspflicht für die Rücksendekosten einer vertraglichen Vereinbarung bedarf und insoweit allein die Widerrufsbelehrung nicht hierfür ausreiche. Das Landgericht Hamburg hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine zusätzliche Vereinbarung hierfür nicht erforderlich sei. Hiergegen ging die Antragstellerin mit einer sofortigen Beschwerde mit dem Ziel des Erlasses der Verfügung vor.
 
b) Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 17.02.2010 unter dem Aktenzeichen 5 W 10/10 die Entscheidung des Landgerichts Hamburg aufgehoben und die begehrteeinstweilige Verfügung erlassen. Begründet wurde die Entscheidung des Gerichts damit, dass für die Änderung der Kostentragungspflicht eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung, etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, erforderlich sei. Dies gelte auch für den Fall, dass der Unternehmer die Widerrufsbelehrung mit der 40 €-Klausel direkt in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebunden habe. Weiter führte das Gericht aus, dass auch nach sorgfältigerLektüre der Verbraucher nicht mit der erforderlichen Gewissheit erkennen könne, ob etwas Abweichendes von den gesetzlichen Regelungen vereinbartwerdensoll. Deshalb stelle eine solche Regelung eine sogenannte überrauschende Vertragsbestimmung dar, die gemäß § 305 c BGB unwirksam sei. Selbst dann, unterstellt man gehe von einer wirksamen Einbeziehung aus, wäre diese Klausel jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
 
c) Im Übrigen hat jetzt auch das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 08.03.2010 unter dem Aktenzeichen 9 U 128/09 entschieden, dass die sogenannte 40 €-Klausel in den Widerrufsfolgen keine vertragliche Regelung im Sinne des § 357 Abs. 2 BGB sei, sodass es einer separaten Vereinbarung bedarf.
 
4. Es sollte also wie bereits empfohlen, kein Risiko eingegangen werden und vorerst die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen belassen werden, da durch die zusätzliche Klausel in jedem Fall den gesetzlichen Anforderungen an der Auferlegung der Rücksendekosten gegenüber dem Verbraucher genüge getan ist.
 
__________________________________________________
© 18. März 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
Internet: www.wisuschil.de
e-mail:   sachse@wisuschil.de
 
Vervielfältigung und Verbreitung unter Angabe
von Urheberrechtsinhaberin, Urheber und Quellenangabe
honorarfrei gestattet.
 
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
Partnerschaftsgründer & geschäftsführender Partner
Äußere Oberaustraße 20, D-83026 Rosenheim
Tel.: 08031 23 56 237
Fax: 08031 23 56 772