Das "Fieber" im Abmahnprozess - "Fever" wird durch die Anwälte Nümann und Lang abgemahnt: einige meine Mandanten erhielten Abmahnschreiben wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Urheberrechtgesetz (UrhG), nämlich wegen vermeintlichen illegalen Anbietens des Musikstück "Fever" der Künstlergruppe "Cascada" in Filesharingnetzwerken(Dateitauschbörsen).
Die Rechtsanwälte Nümann und Lang werfen einigen Mandanten vor, sie hätten angeblich im Rahmen eines sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerkes (auch Filesharingnetzwerke, Dateitauschbörsen, Internet-Tauschbörse genannt), anderen teilnehmenden Usern des Netzwerkes das Musikwerk "Fever" zum Download zur Verfügung gestellt.
Dieses vermeintliche öffentlich Zugänglichmachen des Musikstücks, verletze das Urheberrecht der Künstler. Meine Mandanten wurden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben sowie einen nicht unerheblichen Schadensersatz zu zahlen. Der pauschale Vergleichsbetrag lautet regelmäßig auf 450,00 €, kann jedoch in den verschiedenen Fällen variieren.
Es bestehen verschiedene im Einzelfall zu prüfende Rechts- und Verteidigungsmöglichkeiten. Hier seien - vorbehaltlich eine Prüfung des Einzelfalls - nur genannt: Prüfung eventuelle fehlerhafter IP-Adressen, fehlerhafte Beweissicherung, sog. Fake-Dateien, Teil- Gesamtdatei, fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk, illegaler Einbruch in das (verschlüsselte) W-LAN Netzwerk durch Dritte, rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung, § 97a UrhG - Deckelung der Abmahnkosten, Lizenzinhaberschaft, überhöhte Lizenzforderung, überhöhter Streitwert, überhöhte Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten
Bei den regelmäßig beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen der Gegenseite ist Vorsicht geboten: diese Erklärungen sind oftmals zu weit gefasst, sodass für den Erklärenden langfristige Verpflichtungen entstehen können. Ohne eingehende rechtliche Überprüfung sollte diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Es handelt sich hierbei um ein Schuldanerkenntnis, das bis zu 30 Jahre Bestand haben kann.
Die Abmahnung sollte nicht einfach "weggelegt" werden, weil ja ohnehin "nichts passieren wird". Im Falle des Untätigbleibens besteht das Risiko eines gerichtlichen Prozesses, durch den erhebliche weitere Kosten entstehen können. Zudem häufen sich derzeit die auf Schadensersatz gerichteten Klagen.
Es ist dringend anzuraten, die Unterlassungserklärung zu prüfen und auch die weiteren rechtlichen und taktischen (Reaktions-) Möglichkeiten abzuwägen.
20.02.2010
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Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
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