1. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch bei sogenannten sittenwidrigen Geschäften ein Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers besteht.
2. Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass nach einem telefonischen Werbegespräch die Klägerin per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion bestellte.
3. Der von der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthielt dabei einen Hinweis dahingehend, dass die Käuferin hiermit darüber belehrt wird, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.
4. Nach erfolgter Zahlung und Lieferung sendete die Klägerin innerhalb der maßgeblichen Frist die Ware zurück und verlangte im Gegenzug die Erstattung des Kaufpreises. Der Händler verweigerte die Annahme der Ware und die Rückzahlung des Kaufpreises.
5. Die mit dem Fall befassten Untergerichte hatten hierzu unterschiedliche Urteile gefällt.
6. Der Bundesgerichtshof entschied hierzu, dass im Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn der zugrundeliegende Kaufvertragwegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, sodass der Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zusteht.
7. Zwar sei der Kaufvertrag sittenwidrig und damit nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB, da der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet sei.
8. Dieser Umstand führe aber vorliegend nicht dazu, dass das Recht der Klägerin sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, ausgeschlossen sei. Das bestehende Widerrufsrecht sei unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag als solcher wirksam sei. Das ergebe sich aus dem Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag, nachdem dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfaches auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand gegeben werden soll.
9. Damit erteilt der Bundesgerichtshof der vertretenen Auffassung in der Literatur eine Absage, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe.
10. Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass letztendlich jeglicher Umgehung des Rechts des Verbrauchers auf Widerruf oder Rückgabe eine Absage erteilt wird. Wie sich aus dieser Entscheidung auch herauslesen lässt, handelt es sich bei dem Widerrufsrecht um ein besonderes Recht des Verbrauchers, das ihm in jedem Fall erhalten bleiben soll.
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