Die Abgrenzung privater und geschäftlicher Verkauf von Waren kann schwierig sein

Internet, IT und Telekommunikation
06.01.20102463 Mal gelesen
1. Ein immer wieder in der Praxis auftretendes Problem ist die Frage, ob bei Angeboten, so wie angegeben, tatsächlich ein Privatverkauf vorliegt oder ob es sich um ein gewerbliches Angebot handelt.
 
2. Die Einordnung in die eine oder andere Kategorie hat erhebliche Auswirkungen. Zu nennen wäre hier insbesondere, dass ein Privater gegenüber dem Käufer, kein Widerrufsrecht / Rückgaberecht einräumen muss oder die Möglichkeit des Privatverkäufers die Gewährleistungsrechte auszuschließen. Darüber hinaus werden dem gewerblichen Verkäufer unzählige Pflichten auferlegt, welche sich insbesondere aus den §§ 1, 3 BGB-InfoV ergeben.
 
3. Verständlicherweise kann es bei der Einordnung nicht darauf ankommen, ob der Verkäufer angibt, dass es sich um einen Privatverkauf handelt. Denn dies würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Zudem ist zu bedenken, dass die Täuschung darüber, dass statt eines gewerblichen Verkaufs ein Privatverkauf vorliegt, einen ganz erheblichen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 23 UWG darstellt.
 
4. Richtig problematisch wird es aber dann, wenn der Gewerbetreibende Waren privat verkauft, die er selbst in seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender anbietet. Ein solches Beispiel soll im Nachfolgenden einmal skizziert werden.
 
a) Beispielsweise hatte das Amtsgericht München einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Gebrauchtwarenhändler durch einen Kaufvertrag ein KFZ verkauft hat. Die Besonderheit der Fallkonstellation lag darin, dass das KFZ auf die Privatadresse des Verkäufers zugelassen war, wie sich aus dem Fahrzeugbrief ergab. In der maßgeblichen Vertragsurkunde wurde vermerkt, dass der Verkäufer privat handelt und schloss unter anderem die Gewährleistung aus. Nach der Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs hatte der Käufer Mängel festgestellt und musste Aufwendungen für die Reparatur tätigen. In der Klage verlangte der Käufer nunmehr Erstattung der Aufwendungen und machte geltend, dass der Gewährleistungsausschluss unzulässig gewesen sei, da es sich nicht um einen privaten, sondern um einen gewerblichen Verkauf gehandelt habe.
 
b) Das Amtsgericht München wies diese Klage mit Urteil vom 23.07.2008 unter dem Aktenzeichen 212 C 23532/06 als unbegründet ab. Dabei stellt das Gericht fest, dass unabhängig von den übrigen Voraussetzungen der Anspruch auf Zahlung jedenfalls an einem zulässigen Ausschluss der Gewährleistungsansprüche scheitere. Der Beklagte habe nämlich im vorliegenden Fall nicht als Unternehmer, sondern als Privater gehandelt. Insoweit habe der Beklagte nämlich substantiiert vorgetragen, dass der streitgegenständliche PKW auf ihn privat zugelassen gewesen war und er diesen ausschließlich privat genutzt habe und er deswegen nicht zum Betriebsvermögen gehört hat. Dem Kläger sei es im Rahmen seiner ihm obliegenden Beweislast nicht gelungen, darzulegen, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf gehandelt hat. Auch seinen hierfür nach Rechtsscheingesichtspunkten keine Anhaltspunkte gegeben.
 
5. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Bei der Bewertung, ob ein privates oder gewerbliches Angebot vorliegt, sollte sich insbesondere ein Überblick über das gesamte Angebot verschafft werden. Spätestens dann, wenn ein und derselbe Verkäufer in einem relativ kurzen Zeitraum gleiche oder gleichartige Waren verkauft, die zudem als neu gekennzeichnet sind, wird derjenige sich nicht mehr auf eine private Verkaufstätigkeit berufen können. Denn welcher private Haushalt hat beispielsweise 10 gleiche Computerfestplatten zu Hause oder wer hat unterschiedliche Größen einer Daunenjacke in seinem Schrank hängen.
 
6. Ob allerdings ein privates Angebot oder doch ein geschäftliches Angebot vorliegt, sollte immer von jemanden vorgenommen werden, der sich damit auskennt, was beispielsweise durch einem in diesem Bereich tätigen Rechtsanwalt geschehen kann.
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© 06. Januar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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