Der Dash-Button von Amazon – Rechtlich fragwürdig

Der Dash-Button von Amazon – Rechtlich fragwürdig
07.09.2016410 Mal gelesen
Seit Ende August bietet Amazon seinen Dash-Button auch in Deutschland an. Aus technisch-innovativer Perspektive bietet er einen spannenden Blick in unseren zukünftigen Alltag im Zeitalter des Internets der Dinge. Rechtlich gesehen wirft er eine Reihe von Problemen auf.

Was ist der Dash-Button?

Der Dash-Button ist eine Art Kreuzung aus Kühlschrankmagnet, Schlüsselanhänger und Türklingel. Auf der Vorderseite findet sich ein Unternehmenslogo, daneben ein großer Knopf, der namensgebende Button. Das Unternehmenslogo weist auf das mit diesem Button verknüpfte Produkt hin. Über WLAN ist das kleine Gerät mit dem Internet verbunden. Drückt man auf den Button, wird automatisch das entsprechende Produkt bei Amazon bestellt. Befestigt man ihn etwa an einer Waschmaschine, so kann man mit einem einfachen Knopfdruck Waschpulver bestellen. Ein Computer oder ein Smartphone ist für die Bestellung nicht mehr notwendig.

Die verbrauchschutzrechtlichen Probleme

So innovativ der Button einerseits sein mag, so bestehen doch eine Reihe rechtlicher Bedenken, insbesondere verbraucherschutzrechtlicher Art.

Zunächst wird dem Kunden bei seiner Bestellung per Knopfdruck nicht mitgeteilt, zu welchem Preis er das Produkt bestellt. Dies ist nicht nur aus tatsächlicher Sicht für den Käufer problematisch. Der Verkäufer ist vielmehr gesetzlich verpflichtet, dem möglichen Käufer vor einer Bestellung detaillierte Informationen zum Preis mitzuteilen. Insbesondere soll dem Käufer so ermöglicht werden, einen Vergleich mit den Preisen anderer Anbieter durchführen zu können. Auch muss er ihm die Höhe der Versandkosten vorab nennen, um die tatsächlichen Gesamt-Kosten transparent zu machen.

Zwar ist der Dash-Button einmalig in Bezug auf ein bestimmtes Produkt hin vorab zu konfigurieren, so dass hier die entsprechenden Informationen mitgeteilt werden könnten. Ändern sich jedoch im Laufe der Zeit der Preis oder einzelne Preisbestandteile für dieses Produkt, ist dies für den Käufer im Rahmen seiner Bestellung per Knopfdruck nicht ersichtlich.

Darüber hinaus bestehen für einen Verkäufer im Rahmen einer Internet-Bestellung weitere zahlreiche gesetzliche Informationspflichten gegenüber dem Käufer. So muss er ihm etwa einen Liefertermin nennen, den Käufer über seine Widerrufsmöglichkeit informieren sowie weitere Einzelheiten zum Bestellvorgang mitteilen. Je nach Produkt bestehen darüber hinaus produktspezifische Informationspflichten, etwa im Textilien-Bereich. Auch muss er dem Käufer die Möglichkeit einräumen, eine Fehlbestellung zu korrigieren.

Verkäufer kann seinen Informationspflichten nicht nachkommen

Das Gesetz fordert hinsichtlich eines Großteils dieser Informationen, dass der Verkäufer diese dem Käufer "unmittelbar" - so der Wortlaut des Gesetzes - vor der eigentlichen Bestellung zur Verfügung stellt. Im Falle des Dash-Buttons also unmittelbar vor dem Bestell-Knopfdruck. Dies ist über den nur daumengroßen, bildschirmlosen Button naturgemäß nicht möglich.

Derzeit bietet Amazon seinen Dash-Button nur für von Amazon selbst verkaufte Produkte an. Mittelfristig ist denkbar, dass dieses Modell auch für externe Händler, etwa auf dem Amazon-Marketplace, geöffnet wird. Auch könnte eine solche oder eine ähnliche Lösung zukünftig im Internet der Dinge auch für Anbieter auf anderen Plattformen aktuell werden.

Für Internet-Händler bedeutet die derzeitige Rechtslage jedoch, dass sie sich bei einem solchen Modell verstärkt dem Risiko von Abmahnungen wegen nicht rechtskonformer Gestaltung eines Bestellvorganges aussetzen. Da schon jetzt viele Internet-Händler leidvolle Erfahrungen mit dem Abmahn-(Un-)Wesen machen mussten, eröffnet sich hier ein weiteres problematisches Feld. Auch liefen sie Gefahr, dass wegen der nicht rechtskonformen Gestaltung die entsprechenden Kaufverträge von der Rechtsprechung als nicht wirksam angesehen werden.

Fazit

So innovativ und auf den ersten Blick komfortabel der Dash-Button also aus technischer Perspektive sein mag, so ist die derzeitige konkrete Ausgestaltung des Bestellvorgangs nicht vereinbar mit den europäischen und deutschen Verbraucherschutzvorschriften. Ein solches Modell würde daher für Internet-Händler noch eine Reihe von Risiken bergen.

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