Rechtswörterbuch

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Altöl

 Normen 

AltölV

KrWG

AltölFördRL

RL 87/101

RL 2008/98

RL 2018/85 zur Änderung der RL 2008/98

 Information 

Genäß Art. 3 Nr. 3 VO 2008/9 der Legaldefinition sind "Altöl" alle mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, wie z.B. gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle.

Nach der Legaldefinition des § 1a AltölV sind Altöle Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenen Öl bestehen.

In der Altölverordnung finden sich detaillierte Regelungen über die Art der Entsorgung von Altöl.

Die AltölV sieht als mögliche Entsorgungswege für Altöl die stoffliche Verwertung, die energetische Verwertung und die Beseitigung vor. Bei der stofflichen Verwertung von Altöl wird zwischen Aufbereitung und Aufarbeitung unterschieden: "Aufbereitung" ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt. Alle übrigen Verfahren, die eine stoffliche Verwertung ermöglichen (z.B. als Fließmittel zur Bitumenherstellung oder als Schmierstoff), fallen unter den Begriff "Aufbereitung".

Zu beachten:

Die stoffliche Verwertung von Altölen hat gemäß § 2 Abs. 1 AltölV Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Welcher Art der Entsorgung das Altöl zugeführt werden muss, richtet sich nach der Stoffeigenschaft des zu entsorgenden Altöls. Zur Beurteilung, welches Altöl welcher Art der Entsorgung zugeführt werden muss, hat der Gesetzgeber vier Sammelkategorien festgelegt, in denen jeweils Öle mit ähnlicher stofflicher Zusammensetzung und ähnlicher Verwertbarkeit zusammengefasst sind:

  • Sammelkategorie 1: aufbereitbare Altöle

  • Sammelkategorie 2: bedingt aufarbeitbare Altöle

  • Sammelkategorie 3: chlor- und PCB-haltige Altöle

  • Sammelkategorie 4: nicht aufarbeitbare Altöle

Damit die Verwertungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden, muss die Verunreinigung von Altölen verhindert werden. Gemäß § 4 Abs. 1-3 AltölV dürfen daher Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien grundsätzlich nicht untereinander oder mit anderem Abfall vermischt werden.

 Siehe auch 

Abfall

BVerwG 08.03.2001 - 3 C 26/00 (Altölverwertung)

Schmehl/Klement: GK-KrWG - Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; 2. Auflage 2019