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§ 2 AltölV - Vorrang der Aufbereitung

Bibliographie

Titel
Altölverordnung (AltölV) 
Amtliche Abkürzung
AltölV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-17

(1) 1Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 2Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.