Verletzen Links das Urheberrecht? Am Donnerstag entscheidet der EuGH

Verletzen Links das Urheberrecht? Am Donnerstag entscheidet der EuGH
03.09.2016233 Mal gelesen
Wann verletzen Links auf illegale Inhalte anderer Webseiten das Urheberrecht? Über diese spannende Fragestellung hat am Donnerstag der Europäische Gerichtshof zu entscheiden (Rechtssache C-160/15). Das Urteil wird auch Auswirkungen auf deutsche Nutzer haben, da die Urheberrechtsrichtlinie für die ganze EU gilt.

2014 bereits hatte das höchste europäische Gericht entschieden, dass es zulässig ist auf Inhalte zu verlinken, die auf anderen Seiten frei zugänglich sind und dort mit dem Einverständnis des Urhebers veröffentlicht wurden (Rechtssache C-466/12). Auf solche Inhalte zu verlinken ist auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers erlaubt. Ich bin der klaren Meinung, dass auch derjenige, der im Internet auf Inhalte verlinkt die Urheberrechte verletzen, nicht rechtswidrig handelt.

Worum geht es?

Dem Verfahren vor dem EuGH liegt ein Fall aus den Niederlanden zu Grunde. In den Niederlanden ist der Sanoma Konzern Herausgeber des Magazins Playboy. Dieser hatte Nacktfotos des niederländischen TV-Stars Brit Dekker auf Lanzarote machen lassen. Die Webseite GeenStijl.nl, die von der GS Media betrieben wird, hatte, noch vor erscheinen der offiziellen Playboy-Ausgabe Anzeigen und Links zu einer australischen Webseite gesetzt, die die Bilder widerrechtlich, ohne Einverständnis des Playboy-Verlages, zugänglich gemacht hatte. Geenstijl wurde daraufhin von den Herausgebern des Playboy sowie von Brit Dekker verklagt. Nachdem der Fall in den Niederlanden durch alle Instanzen ging, widmet sich nun der EuGH dem Fall.

Wo liegt das rechtliche Problem?

Ein Link verweist auf eine andere Internetseite. Wer auf einen Link klickt, wird automatisch auf die verlinkte Seite weitergeleitet. Allerdings: Im Internet ist nicht automatisch jeder Inhalt rechtlich erlaubt. So verstoßen zahlreiche Internetinhalte gegen Urheberrechte.

Die zentrale und höchst brisante Frage mit der sich der EuGH nun zu beschäftigen hat, lautet: Verstößt auch derjenige gegen das Urheberrecht, der lediglich einen Link zur Verfügung stellt, der zu einem rechtswidrigen Inhalt weiterleitet? Sollte das so sein, würde dies bedeuten, dass auch der Verlinkende haftbar gemacht werden könnte. Die Aufgabe des EuGH ist es nun darüber zu entscheiden, ob die Verlinkung zu einem urheberrechtlich geschützten Werk als eine öffentliche Wiedergabe des geschützten Werkes zu werten ist. Denn: Jede öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers. Sofern eine Zustimmung fehlt, verletzt der Verlinkende das Urheberrecht des Rechteinhabers und macht sich eventuell haftbar.

Links verletzen nicht das Urheberrecht.

Jemand der ein urheberrechtliches Foto, dass bereits auf einer anderen Internetseite frei zugänglich ist, verlinkt, kann es der Öffentlichkeit damit überhaupt nicht erst freizugänglich machen, denn das Foto war ja bereits zuvor frei zugänglich. Auch der Link auf ein Foto, das ohne die Verlinkung im Internet womöglich deutlich schwieriger auffindbar gewesen wäre, kann nach meiner Rechtsauffassung keine eigene Zugänglichmachung sein. Insofern kommt es weder auf die Beweggründe der greenstijl Betreiber an, noch darauf, ob die australische Webseite die Nacktfotos von Brit Dekker ohne die Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht hatte. In der Vergangenheit hatte der EuGH bereits deutlich betont, dass Verlinkungen eine der Kernfunktionen des Internets sind und daher auch von Rechteinhabern nicht beschränkt werden können.

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