BGH: Herabsetzung der Vertragsstrafe bei unverhältnismäßiger Höhe der Vertragsstrafe (`Kinderwärmekissen`)

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08.07.20091514 Mal gelesen

Urt. v. 17.07.2008, I ZR 168/05

Leitsatz:

Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geboten.

Die Beklagte vertrieb Kinderwärmekissen und vereinbarte vertraglich mit der Klägerin, einer GmbH, die Zahlung einer Strafe bei Zuwiderhandlung, insbesondere für jedes rechtswidrig angebotene, verkaufte bzw. verbreitete Produkt der Klägerin. Da die Beklagte nun 7000 Wärmekissen verkauft hatte, machte die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Wärmekissen geltend.

Entscheidend für die Frage, ob mehrere Verstöße als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sind oder jeder einzelne Verstoß die Vertragsstrafe auslöst und deshalb eine Aufsummierung der Vertragsstrafen vorzunehmen ist, sei die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung so die Richter.

Hiernach sei eine Herabsetzung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB zwar gemäß § 348 HGB vorliegend ausgeschlossen; in besonders gelagerten Fällen schließe dies eine Herabsetzung jedoch nicht aus.

Dies sei hier der Fall. Eine Vertragsstrafe von mehr als 53 Mio. € stehe in einem solch außerordentlichen Missverhältnis zu der Bedeutung der Zuwiderhandlung, dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß nach § 242 BGB darstelle. Die Vertragsstrafe sei daher wegen unverhältnismäßiger Höhe herabzusetzen.


Datum: 20.01.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
mehr über: Schadensersatz, Vertragsstrafevereinbarung, Treu und Glauben

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