Razzia bei Flirt Portal LOVOO – Abzocke mit Fake-Profilen

Razzia bei Flirt Portal LOVOO – Abzocke mit Fake-Profilen
10.06.2016284 Mal gelesen
Gegen die Betreiber des Flirt Portals LOVOO war vor einigen Monaten der Vorwurf laut geworden, dass sie bereits seit vielen Jahren männliche Nutzer mit Fake-Profilen das Geld aus der Tasche gezogen haben sollen. Aufgrund dessen sind die Ermittler jetzt tätig geworden.

Beliebte Abzock-Masche bei unseriösen Flirt-Portalen

Flirt Portale im Internet sind bei vielen Singles beliebt zur Suche nach dem Partner fürs Leben. Doch gegen einzelne Betreiber wurde immer mal wieder der Vorwurf der Abzocke laut. Besonders beliebt ist dabei bei unseriösen Portalen die Masche, dass nicht zahlende Mitglieder mittels Fake-Profilen zu einem Abo über eine kostenpflichtige Mitgliedschaft geködert werden.

LOVOO arbeitet womöglich mit Fakes

Nach einem Beitrag der Zeitschrift c´t soll sich aus der Redaktion zugespielten internen Unterlagen ergeben, dass LOVOO womöglich ebenfalls mit einzelnen Fake-Profilen arbeitet. Hiernach haben es die Betreiber vor allem auf männliche Nutzer abgesehen. Diese sollen mittels vereinzelnden Fake-Profilen von attraktiv wirkenden Frauen zu der Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Dienstleistungen - wie dem Abonnement einer VIP-Mitgliedschaft - animiert worden sein.

Razzia und Festnahmen

Obwohl die Betreiber von LOVOO diesen Vorwurf bestritten haben, hat es laut einigen Medienberichten am 08.06.2016 eine Razzia in der Firmenzentrale in Dresden und einigen anderen Orten gegeben. Dabei sollen Unterlagen sowie Datenspeicher beschlagnahmt und zwei Geschäftsführer verhaftet worden sein, bei denen es sich um die die Gründer des Unternehmens handelt. Sie sollen sich inzwischen aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft befinden.

Fazit:

Soweit die Vorwürfe gegenüber den beiden Firmengründern und einigen weitere Mitarbeitern von LOVOO zutreffend sind, müssen sie mit einer Verurteilung vor allem wegen gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 StGB rechnen. Eventuell kommt auch eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges nach § 263a StGB infrage. Die abgezockten Nutzer sind möglicherweise zu einer fristlosen Kündigung beziehungsweise Anfechtung der kostenpflichtigen Abonnementsverträge sowie zur Rückforderung bereits gezahlter Beiträge berechtigt.

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