„Cyber-Kriminalität“ - Erfolgreiche Löschungen bei Suchmaschinen und Providern

„Cyber-Kriminalität“ - Erfolgreiche Löschungen bei Suchmaschinen und Providern
17.12.2015202 Mal gelesen
Cyber-Kriminalität“ - Erfolgreiche Löschungen bei Suchmaschinen und Providern von Kim Oliver Klevenhagen

Fortwährend sind die vom Google-Suchalgorithmus präsentierten Ergebnisse von Webseiten mit verleumderischen oder schlicht ungewünschten Themen ein großes Thema. Bekanntlich ist das amerikanische Unternehmen Google, genauso wie andere Betreiber von Suchmaschinen, gesetzlich dazu verpflichtet worden, auf Anfrage von Betroffenen diejenigen Suchergebnisse aus der Präsentation am Bildschirm herauszufiltern, welche offensichtlich strafrechtlich relevanten Inhalt oder schlicht unwahre Tatsachen, Behauptungen enthalten, solange der Betroffene dies nachweisen kann und die sog. "Google-Richtlinien" verletzt sind. In der Vergangenheit haben diese Möglichkeit weltweit Hunderttausende von Betroffenen genutzt und entsprechende Anfragen gemacht. Leider ist es immer noch so, dass nur ein Bruchteil der Anfragen tatsächlich zu einer erfolgreichen Löschung bei den Suchmaschinen führt. Was für die großen Suchmaschinen gilt, ist selbstverständlich auch für die kleineren Anbieter von spezialisierten Web-Suchen bzw. Inhalten oder sog. "Presseportalen" gültig.

Vorgehensweise: 1. Web-Formular


Die von den Portalen angebotenen Web-Formulare können nur einen groben Anhaltspunkt dafür bieten, welche Vorgehensweise am besten ist. Vielfach werden Anfragen auf Löschung oder ein "bewusstes Vergessen" von Suchmaschinen - so gut die Anfragen auch sein mögen - mit dem Argument konfrontiert, dass ohne den Nachweis einer gelungenen Rechtsverfolgung hier keine Verpflichtung zur Beseitigung bestünde. Insoweit sollte hier der sog. "mehrstufige Plan" verwirklicht werden.
Eine Webseite steht bekanntlich nicht nur für sich selbst, sondern ist durch Anbietermerkmale sowie Provider-Beziehungen einer Vielzahl von Schaltstellen unterworfen.


Vorgehensweise: 2. "Complaint-Prozeduren"


Während Google selbst als "Aushängeschild" bei einer Nutzereingabe entsprechende Suchergebnisse präsentiert, kann zwar bei einer Löschung dieser Suchergebnisse das Nicht-Auffinden der problematischen Inhalte erreicht werden. Jedoch kann eine erfolgreiche Löschung bei Google nicht die Existenz der problematischen Webseite selbst beenden. Gezielte Sucheingaben oder Internetnutzer mit genauer Kenntnis der URL können bei genauer Eingabe weiterhin die problematischen Webseiten besuchen und auf dem Bildschirm anzeigen. Ziel eines gründlichen Reputationsmanagements muss also die Beseitigung der problematischen Webseite an sich sein. Dies ist meist nur durch sog. "Complaint-Prozeduren" beim Provider selbst zu erreichen. Als erfolgreiches Beispiel kann hier die Beseitigung einer in den USA betriebenen verleumderischen Webseite gelten. Wie bereits dargestellt, sollte als primäre Maßnahme zunächst ein nachweislicher Rechtsschutz, und sei es nur im einstweiligen Verfügungsverfahren, bei einer zuständigen Stelle gesucht werden. Meist sind dies die zuständigen Gerichte beim Geschädigten. Als Primärmaßnahme des Reputationsmanagements sollte dann im ersten Schritt die Unauffindbarkeit bei den populären Suchmaschinen (Google, Bing usw.) betrieben werden. Dazu wird ein möglicherweise im Vorfeld erwirkter Gerichtsbeschluss mit einer genauen Beschreibung des Inhalts (notfalls auch in englischer Sprache) gemeinsam mit der genauen Bezeichnung der Webseite beim zuständigen Google-Complaint-Formular eingestellt. Es ist damit zu rechnen, dass die Suchmaschinen hier wegen der Vielzahl und Fülle der Anfragen mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Tagen aufwarten.


Vorgehensweise: 3. "Admin-C"


Als Sekundärmaßnahme sollte mithilfe einer Providerfeststellung der sog. "Admin-C", also der verantwortliche Administrator der Webseite isoliert werden. Dies ist bei den geregelten Internetverzeichnissen zu erfahren. Es werden dann beim Provider der problematischen Webseite selbst, ähnlich wie bei den Suchmaschinen-Complaint-Verfahren, die entsprechenden Angaben gemacht, die dann zur Löschung führen.


Was ist jedoch zu tun, wenn trotz inhaltlich und qualitativ besten Vortrags hier weder Provider noch Suchmaschine eine Löschung durchführen, weil bspw. zwar eine inhaltliche Problematik naheliegend ist, jedoch die als Voraussetzung zur Löschung, bspw. bei Google, vorauszusetzende Verletzung der Richtlinien nicht gegeben ist?


Die Lösung liegt in der Erfüllung der von den meist amerikanischen Unternehmen geforderten Gerichtsentscheidung, die als Voraussetzung für Löschungen oft genannt wird. Hier bietet sich das WIPO Arbitration and Mediation Center an ("WIPO" steht für World Intellectual Property Organization). Diese multinationale Clearing-Stelle dient als Anlauf für behördlich geprüfte Complaint-Vorgänge. Unter Eröffnung sog. "Case-Files" wird hier ein Quasi-Gerichtsverfahren durchgeführt, indem beiden Seiten Gelegenheit gegeben wird, begründet auf die jeweiligen Vorwürfe Stellung, zu nehmen. Als in Genf, Schweiz, ansässige Clearing-Stelle wird auch hier eine gewisse "Neutralität" gewährt, da US-amerikanische Gerichte dazu tendieren, die Meinungsfreiheit ("freedom of speech") als integral zu bewerten und nahezu sämtliche auch nach ausländischem, wie bspw. deutschem Recht, unzulässige Inhalte noch als legal zu definieren. Deshalb ist es schwierig, bei US-amerikanischen Providern oder Suchmaschinen eine nachhaltige Löschung zu erwirken.


Im Rahmen der durch die WIPO durchgeführten Clearing-Prozedur wird dann eine Entscheidung getroffen, welche dann als Grundlage einer Rechtsentscheidung bei dem jeweiligen Provider oder der Suchmaschine eingereicht werden kann. Hier halten sich die Erfolge dann auch in normalen Bereichen.


So kann bspw. für den Fall, dass trotz Aufforderung die angegebenen Admin-C der problematischen Webseite der Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachkommen, hier auch ein Zeitraum angegeben werden, nach dem die Webseite dann gelöscht werden muss.


Dies bietet sich bspw. in solchen Fällen an, wo seitens der Straftäter mit verleumderischem Inhalt falsche Anbieterangaben bzw. Adress- und Kontaktdaten gegeben werden. Da falsche Anbieter, die ihre Identität verbergen, schlecht begründet vor einem offiziellen Mediationsunternehmen Stellung nehmen können, wird diese Stellungnahme meist nicht erfolgen bzw. eine Fälschung sein. Dies ist im Einzelfall leicht zu erkennen, sodass die Löschung schneller geht.

Fazit von Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen:


Alles in allem ist zu bemerken, dass sich beim Complaint Management seitens der Suchmaschinen und der Provider leichte Besserung verzeichnen lässt. Die Tatsache, dass quasi-behördliche Clearing-Stellen wie die in Genf ansässige WIPO eine standardisierte Fallbehandlung ermöglichen, kann hier eine ausgeglichene Maßnahme Tätigkeit für betroffene Benutzer und Unternehmen erfolgen.


Es ist zu erwarten, dass zukünftig aufgrund der drastischen Zunahme der sog. "Cyber-Kriminalität" auch eine Steigerung der Anzahl solcher Clearing-Stellen zu verzeichnen sein wird. Insoweit sind hier für die Zukunft weitere Regelungsmaßnahmen zu erwarten.

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.


Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner
Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen
Malteserstraße 170/172
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Sofortkontakt unter 030 - 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de

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