Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung im Internet: Was können Sie tun?

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung im Internet: Was können Sie tun?
15.12.2015776 Mal gelesen
Das Internet bietet nahezu unbegrenzte Möglichkeiten für Meinungsäußerungen. Ob Bewertungsportale, soziale Netzwerke oder private Blogs und Websiten – nahezu jeder kann jeden kommentieren oder ein Werturteil abgeben. Doch wie kann man sich gegen Beleidigungen, üble Nachrede und Co wehren?

Das Recht zur Meinungsäußerung ist in unserem Grundgesetz verankert und hat einen hohen Stellenwert. Doch manchmal verschwimmt die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung, Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung.

Unter einer Beleidigung wird der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung verstanden. So zählen zum Beispiel alle Schimpfwörter prinzipiell als Beleidigung - ebenso Äußerungen, die vulgäre Beschimpfungen enthalten.

Bei der üblen Nachrede geht es hingegen nicht um Meinungsäußerungen, sondern um Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, die die Person verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen. Auch bei der Verleumdung nach § 187 StGB steht die Behauptung unwahrer Tatsachen im Vordergrund - vor allem dann, wenn diese geeignet sind, die Reputation des Betroffenen in der Öffentlichkeit zu schädigen.

Wichtig: Wenn Sie von Beleidigungen, übler Nachrede oder Verleumdungen im Internet betroffen sind, sollten Sie sich wehren! Neben zivilrechtlichen Ansprüchen können Betroffene auch strafrechtliche Wege gegen die Täter gehen!

Kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei! Wir prüfen für Sie Ihren konkreten Einzelfall. Neben der Aufforderung zur Löschung des entsprechenden Eintrags durch den Seitenbetreiber mahnen wir auch den Täter kostenpflichtig für Sie ab. Zudem kann auch ein Strafverfahren eingeleitet werden. So sieht § 185 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe für eine Beleidigung vor - bei der üblen Nachrede gibt es bei Verbreitung im Internet sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

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