eBay-Artikel nicht erhalten?! – Welche Ansprüche Ihnen zur Seite stehen und wie Sie diese durchsetzten können.

Internet, IT und Telekommunikation
13.09.2015328 Mal gelesen
Ich bekomme täglich Anrufe von neuen Mandanten, die mir mitteilen, dass sie einen erstandenen Kaufartikel über die Plattform eBay oder eBay Kleinanzeigen nachdem sie den Kaufpreis überwiesen haben nicht erhielten.

Ich bekomme täglich Anrufe von neuen Mandanten, die mir mitteilen, dass sie einen erstandenen Kaufartikel über die Plattform eBay oder eBay Kleinanzeigen nachdem sie den Kaufpreis überwiesen haben nicht erhielten. In diesem Beitrag möchte ich Ihnen aufzeigen, welche Ansprüche Ihnen in einem solchen Fall zustehen und wie Sie diese effektiv durchsetzen können.

1. Sie haben natürlich zunächst einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages. Das heißt, Sie können erst einmal darauf bestehen, dass der Verkäufer Ihnen den Kaufgegenstand übersendet. Schließlich haben Sie Ihren Teil des Vertrages bereits erfüllt, indem Sie den Kaufpreis bezahlt haben. Oft stellt sich die Situation dann aber so dar, dass entweder der Käufer hingehalten wird und ihm ständig Versprechungen gemacht werden, das der Artikel bald losgeschickt wird oder der Verkäufer meldet sich gar nicht mehr. Wie auch immer sich die Situation in Ihrem konkreten Fall darstellt, Sie sollten spätestens nach zwei Wochen eine ausdrückliche Frist zur Vertragserfüllung setzten.

Diese Fristsetzung hat zweierlei Folgen. Zum einen setzen Sie den Verkäufer mit Ablauf der Frist in Verzug, so dass die Kosten eines nun eingeschalteten Rechtsanwalts auch bei dem Verkäufer als Nebenforderung erstattet verlangt werden kann. Zum anderen steht Ihnen nach Ablauf der Frist ein Rücktrittsrecht zu.

2. Als weiteren Anspruch können Sie also den Rücktritt vom Vertrag erklären und wandeln somit das Vertragsverhältnis in ein sogenannten Rückgewährschuldverhältnis. Das bedeutet nichts weiter, als dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird. Der Verkäufer erhält seinen Kaufgegenstand wieder und der Käufer sein Geld zurück. In unserem Fall oben, hat der Käufer den Kaufgegenstand aber gar nicht erhalten, so dass hier nur der Anspruch auf Rückzahlung des Geldes besteht. Für einen rechtmäßigen Rücktritt muss aber grundsätzlich immer ein Rücktrittsgrund, das war hier die ausgebliebene Lieferung des Kaufgegenstandes und eine angemessene Frist gesetzt werden. Hier reicht es in der Regel, nachdem Sie bereits zwei Wochen auf den Artikel gewartet haben, eine weitere Frist von einer Woche zu setzen.

3. Sollten Sie mit dem Kauf ein besonders günstiges Schnäppchen gemacht haben, kann Ihnen zudem ein Schadensersatzanspruch zustehen. Oftmals handelt es sich bei den erstandenen Kaufgegenständen um Einzelstücke, die woanders nicht mehr erworben werden können oder nur für einen sehr viel höheren Preis. Dann können Sie die Differenz zwischen dem höheren Kaufpreis und dem Kaufpreis bei eBay als Schaden ersetzt verlangen.

Als Beispiel: Sie haben bei eBay ein Auto besonders günstig ersteigert für 6.400,00 €. Nun teilt der Verkäufer mit, er kann Ihnen das Auto nicht übergeben, weil er es schon an seinen Arbeitskollegen weiterverkauft hat. Sie hingegen finden in anderen Autoverkaufsplattformen zwar ein vergleichbares Auto, hier müssten Sie aber 12.100,00 € für das Auto bezahlen. Die Differenz 5.700,00 € (12.100,00 € - 6.400,00 €) können Sie beim Verkäufer als Schadensersatz geltend machen.

Was können Sie tun, damit Sie schnell wieder zu Ihrem Geld kommen?

1. Sichern Sie den E-Mail Verkehr zwischen Ihnen und dem Verkäufer, löschen Sie also keine Nachrichten und speichern Sie diese ggf. extra ab.

2. Stellen Sie ggf. eine Strafanzeige bei der Polizei wegen aller in Betracht kommender Delikte. Das geht mittlerweile auch online und ist sehr praktisch für eBay-Fälle. Außerdem könne die Ermittlungsbehörden oft die richtige Adresse des Verkäufers ausfindig machen.

3. Bewahren Sie alle persönlichen Daten auf, die Sie von dem Verkäufer oder von eBay erhalten (Name, Anschrift, Bankdaten)

Wollen Sie Ihr Geld zurückfordern? Ich helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und vertrete Sie bundesweit. Sie können mich telefonisch unter 040/42935612 oder per E-Mail info@medienrechtweber.de erreichen.