Die Marke als Kommunikation-, Angriffs- und Verteidigungsmittel ™ ®

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.2009573 Mal gelesen

Im Zeitalter der Globalisierung der Märkte ist eine Produkt- oder Dienstleistungsunterscheidung oftmals nur noch durch die Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen möglich. Sogenannte "No - Name" Produkte sind am Markt nahezu chancenlos.

Marken schaffen Kundenbeziehungen. Kunden können bei Marken gemeinhin eine gleich bleibende Qualität zu einem bestimmten Preis sowie eine breite Verfügbarkeit voraussetzen.

Sie sind der " Fels in der Brandung " im Zeitalter der Medienvielfalt und des Information-und Produktüberflusses.

Der immaterielle Wert einer Marke ist von unschätzbarer Bedeutung (Bsp: Coca Cola, Adidas, FIFA WM 2006). Viele Fusionen und Übernahmen im Unternehmensbereich finden nur zu dem Zweck statt, die Rechte an einer Marke zu erlangen.

Damit aus einem Namen oder aus einem Produkt eine erfolgreiche Marke entsteht, bedarf es allerdings einer zielgerichteten Werbung, die nicht selten sehr kostenintensiv ist, bis die Marke einmal etabliert ist.

Zuvor bedarf es allerdings einer Eintragung der Marke beim Deutschen Patent und Markenamt. Der rechtliche Schutz einer eingetragenen Marke beginnt dann mit dem Tag des Eingangs der Markenanmeldung beim Deutschen Patent und Markenamt.

Hierbei muss sich der Unternehmer genau überlegen, gegen welche Konkurrenten und Konkurrenzprodukte er seine Marke schützen möchte.

Daneben ist zu beachten, dass Marken nicht nur bundesweit, sondern auch europa-und weltweiten Schutz genießen können.

Diese Marken sind an dem Kürzel T oder ® zu erkennen.

Nach erfolgreicher Eintragung der Marke bedarf es eines straffen Markenmanagements, um die Marke gegen Nachahmer und sonstige unberechtigte Leistungsübernahmen zu schützen.

Im Falle einer Rechtsverletzung, stehen dem Markeninhaber vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten zu.

 
1.)
Ansprüche des Markeninhabers

Der Inhaber einer Marke kann im Falle einer Markenrechtsverletzung gegen den Verletzer vorgehen.

Voraussetzung ist dabei zunächst, dass die Marke ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr genutzt wurde.

Dies kann dadurch geschehen, dass ein Dritter sein Produkt unter der fremden Marke anbietet oder das Markenprodukt durch Dritte verwendet wird, obwohl dies vom Inhaber der Marke vorher nicht erlaubt wurde.

 
a)
Unterlassungsanspruch

Zunächst wird dem Inhaber daran gelegen sein, Dritten die Nutzung der Marke zu untersagen.

Das Markengesetz gewährt dem Inhaber der Marke diesbezüglich einen sog. Unterlassungsanspruch.

Dieser kann im Rahmen einer kostenpflichtigen Abmahnung geltend gemacht werden. Die Kosten der Abmahnung hat dann der Verletzer zu tragen, sofern es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt.

 
b)
Schadensersatzanspruch

Desweiteren sieht das Gesetz einen Schadensersatzanspruch vor. Dieser setzt ein schuldhaftes Handeln voraus. Im Zweifel obliegt dem Markenverletzer ein Fahrlässigkeitsrisiko. Zumindest gewerblichen Verkäufer wird gesetzlich zugemutet, dass vor dem Verkauf bspw. eine Prüfung der Waren stattfindet.

Die Höhe des Schadensersatzes wird im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Wertbildend sind dabei vor allen Dingen der Bekanntheitsgrad, der Ruf einer Marke sowie die Dauer der Verletzungshandlung.

 
c)

Zur Ermittlung des Schadensersatzanspruches sind detaillierte Auskünfte unabdingbar. Aus diesem Grunde steht dem Markeninhaber im Falle einer Markenverletzung ein Auskunftsanspruch zur Schadensbezifferung zu.

 
2.
Rechte des Käufers

Im gewerblichen als auch im B2C Handel kommt es immer wieder vor, dass Käufer gutgläubig illegale Waren beziehen. In diesen Fällen bestehen Regressmöglichkeiten gegen den Verkäufer.

Der Käufer muss dann nachweisen, dass der Verkäufer zumindest hätte wissen können, dass Fälschungen in den Verkehr gebracht wurden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Markenverstoß offensichtlich ist (minderwertige Qualität etc.)

 
Fazit

Dem Inhaber einer Marke wird per Gesetz eine starke Rechtsposition eingeräumt. Durch die einfache und kostengünstige Markeneintragung kann daher ein effektiver Produkt- und Dienstleistungsschutz erreicht werden.

 

RA K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)

MEDIENRECHT mainz

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