Impressumspflicht für Betreiber von Webseiten - Abmahnungen vermeiden

Impressumspflicht für Betreiber von Webseiten - Abmahnungen vermeiden
20.04.2015363 Mal gelesen
Die Impressumspflicht ist die Pflicht, ein Impressum zu führen. Bei Veröffentlichungen im Internet spricht man von einer Anbieterkennzeichnung. Um nicht Gefahr zu laufen, abgemahnt zu werden, sollten sich Betreiber über Ihre Pflichten informieren und die Angaben im Impressum entsprechend anpassen.

Für Betreiber von Webseiten ergibt sich die Impressumspflicht aus § 5 TMG und § 55 RStV. Den Besuchern von Webseiten soll damit die Möglichkeit gegeben werden, den Anbieter erkennen zu können. Damit auch gegebenenfalls rechtliche Ansprüche gegen die Betreiber der Webseite durchgesetzt werden können, ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift verpflichtend.

Es gilt allgemein, dass Telemediendienste, die geschäftsmäßig betrieben werden und in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, impressumspflichtig sind. Zu Telemediendiensten gehören elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, wie z.B. Online-Shops und Produktpräsentationen, Selbstdarstellungen von Unternehmen, Diskussionsforen und Mailinglisten, Datendienste und Telespiele. Auch Navigationshilfen, Suchmaschinen und sonstige interaktive Angebote im Internet davon betroffen.

Abmahnung bei Verstoß gegen Impressumspflicht

Sollte der Webseitenbetreiber gegen bestimmte Vorgaben der Impressumspflicht verstoßen, läuft er Gefahr abgemahnt zu werden. Auch wenn die Rechtsprechung zu Detailfragen der Impressumspflicht nicht einheitlich ist, sollten Sie als Betreiber von Webseiten, die Vollständigkeit Ihrer Angaben überprüfen.

Ein Ausnahme von der Impressumspflicht gilt allerdings dann, wenn Sie eine rein private Website betreiben. § 5 Telemediengesetz (TMG) verlangt nur für geschäftliche Online-Dienste ein Impressum. Danach ist also entscheidend, ob die Inhalte, Produkte oder Leistungen auf Ihrer Webseite gegen Entgelt angeboten werden. Insbesondere gilt daher die Impressumspflicht für Online-Shops, Online-Stores, Web-Hosting-Angebote und Software-Anbieter.

Gemäß § 55 Rundfunkstaatsvertrages (RStV) ist für die Impressumspflicht der Inhalt der Webseite entscheidend. Journalistisch-redaktionell gehaltene Seiten sind daher ebenfalls von der Impressumspflicht betroffen. Ob nun alle Blogs ebenfalls unter diese Regelung fallen ist noch nicht in allen Facetten gerichtlich entschieden.

Die Einbindung von Werbebannern könnte als geschäftliche Tätigkeit gewertet werden. Für alle "Grenzfälle" zwischen rein privaten und geschäftlichen Webseiten empfiehlt es sich daher, ein Impressum zu verwenden.

Pflichtangaben Impressum

Folgende Angaben müssen in Anbieterkennzeichnung enthalten sein:

- Name (Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname)
- Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort - keine Postfach Adresse)
- E-Mail-Adresse
- Telefonnummer (umstritten)
- falls zugeteilt, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO

Die USt-ID-Nr. besteht aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern. Sie wird vom Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis vergeben und ist nur für jene Unternehmen erforderlich, die Warenverkehr innerhalb der EU betreiben. Ihre Steuernummer sollten sie aber schon aus Eigeninteresse und Datenschutzgründen nicht öffentlich bekannt machen.

Bei juristischen Personen wie z.B. GmbH, OHG, AG, eingetragener Verein usw. ist neben dem Firmennamen auch der Vertretungsberechtigte zu nennen. Für Personengesellschaften wie z.B. GbR und KG gelten unter bestimmten Voraussetzungen dieselbe Regelung, § 2 TMG.

Wird eine Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinne geführt, muss die Firma vollständig angegeben werden, §§ 18 ff. HGB bzw. Erläuterung zu § 19 HGB bzw. § 35a GmbHG).

Besteht eine Eintragung in ein Register (Handelsregister, Vereinsregister etc.), ist das Register und die Registernummer anzugeben.

Falls Ihre Webseite Angaben zum Kapital der Gesellschaft enthält, muss auch im Impressum das Stamm- oder Grundkapital inkl. der genauen Angabe möglicher ausstehender Einlagen genannt werden. Falls sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, muss ebenfalls darauf hingewiesen werden.

Für Betreiber einer Webseite die einer Berufskammer angehören, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater) müssen die Kammer, die Zulassungsbehörde, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, der diese Berufsbezeichnung verleiht, angebeben werden. Es sind auch die berufsrechtlichen Vorschriften, die die Anbieter verpflichten und deren Zugänglichkeit zu nennen.

Webseiten mit erotischen Angeboten oder anderen Inhalte anbieten, die als jugendgefährdet eingestuft werden, müssen einen Jugendschutzbeauftragten benennen, der im Impressum mit angeben werden sollte.

Für Online-Shops und andere Vertriebs- und Dienstleistungssysteme, bei denen die Vertragsabwicklung per Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, Fax, E-Mail, Internet, Brief oder Versandkatalog) stattfindet, gelten die weitergehenden Kennzeichnungspflichten des Fernabsatzrechts (§ 312b ff. BGB), die sich teilweise mit den Regelungen des TMG überschneiden.

Wo ist das Impressum einzubinden ?

Das Impressum muss nach der gesetzlichen Regelung "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Es sollte daher einen eigenen Menüpunkt in der Navigation der Webseite erhalten, der von jeder Unterseite angeklickt werden kann. Der Menüpunkt sollte mit "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung" bezeichnet werden.

Anwaltskanzlei Herfurtner