Branchenbuch-Abzocke durch www.Branche100.eu: Unternehmer braucht nicht zu zahlen

Branchenbuch-Abzocke durch www.Branche100.eu: Unternehmer braucht nicht zu zahlen
03.03.2015254 Mal gelesen
Branchenbucheintragsdienste wie www.Branche100.eu dürfen für das Abo über einen bei Google nachrangig gelisteten Branchenbucheintrag nicht einfach einen Betrag in Höhe von 910 Euro fordern. Das Landgericht Wuppertal hat dies zu Recht als sittenwidrig eingestuft.

Vorliegend hatte ein Unternehmer das Formular eines Brancheneintragungsantrages für das Internet-Branchenbuch "Branche100.eu" erhalten und dieses ausgefüllt an den Anbieter Tele Media Databases Ltd. mit Sitz in London zurückgeschickt. Als er dann erfuhr, dass er ein kostenpflichtiges Jahresabonnement für 910 Euro abgeschlossen habe weigerte er sich zu zahlen.

Der Branchenbuch-Anbieter nahm dies jedoch nicht hin und klagte auf Zahlung. Nachdem das Amtsgericht Wuppertal seine Klage abgewiesen hatte 36 (Az. C 341/13), legte er hiergegen Berufung ein.

Branchenbuch-Abzocke: Keine Zahlungspflicht wegen sittenwidrigem Wucher

Das Landgericht Wuppertal stellte sich jedoch auf die Seite des verklagten Unternehmers. Es wies mit Hinweisbeschluss vom 05.06.2014 Az. 9 S 40/14 darauf hin, dass keine Zahlungspflicht für den Branchenbuch-Eintrag in "Branche100.eu" besteht. Der abgeschlossene Vertrag ist nämlich wegen Sittenwidrigkeit in Form von Wucher nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig,

Unbrauchbare Leistung durch Branchenbuch-Anbieter: Verzeichnis muss bei Google etc. zu finden sein

Dies ergibt sich zunächst daraus, dass hier ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Hierzu führen die Richter aus, dass sie aufgrund einer Internet Recherche festgestellt haben, dass das Verzeichnis "www.Branche100.eu" nach Eingabe der Begriffe "Branchenbuch", "Branchenverzeichnis" oder "Gelbe Seiten" bei Google, Bing und Ask nicht auf den jeweils ersten fünf Suchtrefferseiten erscheint. Aufgrund der damit verbundenen niedrigen Nutzerzahl erachtet das Gericht den in Rechnung gestellten Branchenbuch-Eintrag als wertlos und führt dies auf die mangelnden Anstrengungen der Betreiber zurück.

Anbieter von Branche100.eu handelt verwerflich durch Überrumpelung

Das Landgericht Wuppertal warf den Betreibern von "Branche100.eu" zudem eine verwerfliche Gesinnung vor. Die Richter begründen das damit, dass die Empfänger des Formulars überrumpelt werden sollten. Hiervon ist insbesondere aufgrund der unaufgeforderten Zusendung sowie der äußeren Aufmachung auszugehen. Aufgrund dessen war schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.

Fazit:

Diese inzwischen rechtskräftige Entscheidung des Landgerichtes Wuppertal  ist zu begrüßen. Wer auf die Maschen eines Branchenbucheintrags-Dienstes wie  www.Branche100.eu, die Gewerbeauskunft-Zentrale GWE oder das Deutsche Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern hereingefallen ist sollte überprüfen, ob das Portal gut über gängige Suchmaschinen wie Google gefunden werden kann. Ansonsten bringt ihm sein Eintrag wenig.

Darüber hinaus kann eine Zahlungspflicht bereits deshalb entfallen, weil in den unaufgefordert zugesendeten Formularen bewusst über die Zahlungspflicht getäuscht wird. So etwas ist wird häufig dadurch praktiziert, dass aufgrund der geschickten äußeren Aufmachung der Eindruck erweckt wird, dass es sich um den Korrekturabzug eines amtlichen Registers handelt. Keinesfalls sollten Unternehmer vorschnell zahlen, wenn Branchenbuch-Anbieter Druck machen und mit der Einschaltung eines Inkassounternehmens drohen. Am besten lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, auch wenn Gerichte häufig bei derartigen Praktiken eine Zahlungspflicht verneint haben.

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