eBay, vorzeitiger Auktions-Abbruch: 8500 Euro Schadensersatz!

eBay, vorzeitiger Auktions-Abbruch: 8500 Euro Schadensersatz!
11.12.2014291 Mal gelesen
Vorzeitig eine eBay-Auktion ohne berechtige Gründe zu beenden, kann teuer werden: 8500 Euro Schadensersatz musste deshalb ein Anbieter eines Stromaggregats einem Höchstbietenden zahlen, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschieden hat.

In der Entscheidung des BGH vom 10.12.2014 ging es um die Frage, "unter welchen Umständen ein Anbieter eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay-Auktion vorzeitig beenden und die angebotene Sache anderweitig veräußern kann, ohne sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen." (Pressemitteilung des BGH vom 10.12.2014, Sie finden die Pressemitteilung hier im Volltext). Der BGH erklärt:

"Der Beklagte bot am 17. Mai 2012 auf der Internet-Plattform eBay für die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Am 19. Mai 2012 brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von 1 € Höchstbietender und begehrt - nachdem der Beklagte das Stromaggregat anderweitig veräußert hat - nunmehr Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats (8.500 €)."

Das begehrte der Kläger zu Recht, so der BGH. Der BGH hat erklärt, dass es keine Gründe zur Angebotsrücknahme gemäß § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB gab.  

Der Bundesgerichtshof hatte so auch in einer Entscheidung am 12.11.2014, Aktenzeichen VIII ZR 42/14, zu einem Autokauf geurteilt. Das Auto war mehrere tausend Euro wert und war bei eBay mit einem Mindestpreis von einem Euro angeboten worden. Der BGH führt in seiner Pressemitteilung vom 12.11.2014 aus: "Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €." Auch hier musste der Verkäufer zahlen: Nach Ansicht des BGH war der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.

"Reiz einer Internetauktion"- "Schnäppchen-Preis" 

Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnehmen würde, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hätte das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Der BGH führt weiter in der Pressemitteilung vom 12.11.2014 aus: "Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht. "

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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