Facebook und das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Facebook und das allgemeine Persönlichkeitsrecht
03.06.2014286 Mal gelesen
Wer viel auf den social media unterwegs ist, muss feststellen, dass das Internet scheinbar vor Beleidigungen und diffamierender Äußerungen zwischen den Nutzern vollgestopft ist – und das, obwohl bei Facebook beispielsweise überweigend Klarnamen verwendet werden.

Hier ist also nicht die Anonymität für das flegelhafte Verhalten vieler Internetuser verantwortlich, sondern eher der lapidare Umgang mit dem digitalen Gegenüber, hinter dem jedoch immer eine reale Person steckt - und das wird oft vergessen. Wer auf Facebook, Twitter oder sonstigen social media zu ausfällig in seinen Äußerungen wird, muss sich nicht wundern, wenn gerichtlich gegen ihn vorgegangen wird. Dabei reichen die rechtlichen Hilfsmittel von Unterlassungsklage, Schadensersatzklage bis hin zur Strafanzeige. Wir beleuchten im Folgenden, welche Grundrechte jedem auch im Internet zustehen, und worauf geachtet werden sollte.

Grundrecht auf freie Meinungsäußerung - auch im Internet

Grundsätzlich gibt unser deutsches Grundgesetz ausreichend Auskunft darüber, welche Rechte jedem zustehen. Beispielsweise ist in Art. 5 Abs. 1 GG geregelt, dass die freie Meinungsäußerung verfassungsrechtlich geschützt ist. Das bedeutet ganz konkret, dass jeder sich in Wort und Bild äußern darf, wie er will - also die allgemeine Freiheit, seine Meinung kundzutun. So auch auf den social media, jeder darf also bei Facebook grundsätzlich schreiben, was er will. Allerdings zieht schon das Grundgesetz im Art. 5 Abs. II eine Grenze für dieses Recht:

"Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."

Hier wird also verfassungsrechtlich eingeschränkt - und zwar zum Schutze der persönlichen Ehre. Die Meinungsfreiheit reicht also nur so weit, wie nicht die Ehrverletzung anderer einschlägig ist. Das ist die grundgesetzlich festgelegte Grenze der Freiheit, seine Meinung zu äußern. Auch auf Facebook, Twitter und allen anderen internetalen Kanälen. Wer sich auf die Meinungsfreiheit beruft, der muss auch die Grundrechte anderer beachten. Es gibt kein Recht darauf, die Ehre anderer Personen unter dem Deckmantel der freien Meinungsäußerung mit Füßen zu treten. Dies sollte besondere Beachtung finden, wenn Klarnamen verwendet werden und auch der Grad der Öffentlichkeit, die eine solche diffamierende Äußerung mit sich bringt, sollte bedacht werden.

Grundrecht "allgemeines Persönlichkeitsrecht"

Unser Grundgesetz schützt unsere Privatsphäre auch noch ein Stück weiter, als nur durch die Beschneidung der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Art. 1 Abs. 1 GG und dem Art. 2 Abs. 1 GG das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht hergeleitet. Das BVerfG sieht es als Aufgabe des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht an, "im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der "Würde des Menschen" (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit."

Folgende einzelnen Rechte leitete das Bundesverfassungsgericht daraus her:

1. Schutz der Privatsphäre (und Intimsphäre)

2. Recht am gesprochenen Wort

3. Recht am geschriebenen Wort

4. Schutz gegen Entstellung und Unterschiebung von Äußerungen

5. Recht am eigenen Bild

6. Recht der persönlichen Ehre

Geschützt ist also im besonderen Maße die Privatsphäre jedes Menschen - auch auf den social media! Denn hier darf nicht einfach alles veröffentlicht werden, was ein Dritter veröffentlichen will. Die eigene Privatsphäre setzt auch hier wieder enge Grenzen und muss sich einen Eingriff in Form von unliebsamen Bild- oder Textveröffentlichungen nicht gefallen lassen. Wer sich im Internet bewegt, muss also aktiv aufpassen, nicht die Grundrechte anderer zu verletzen (beispielsweise durch abfällige, diskriminiernde, rassistische oder ehrverletzende Äußerungen zu Bildern anderer oder deren Texten) - andererseits muss sich auch niemand gefallen lassen, in seiner Ehre (Ehrverletzung) oder Privatsphäre verletzt zu werden (beispielsweise durch unliebsame Veröffentlichungen anderer über einen selbst, oder diffamierender Kommentare zu den eigenen Postings). Die Grundrechte entfalten ihre Wirkung nämlich auch auf den social media wie Facebook oder Twitter.