BGH: Telefon Abzocke – Ping-Anrufe sind Betrug

Internet, IT und Telekommunikation
28.03.2014401 Mal gelesen
Wer durch das kurze Anklingeln des Handys die Angerufenen zu einem Rückruf über eine teure Abzock-Nummer animiert, begeht durch derartige Ping-Anrufe einen vollendeten Betrug. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt. Handynutzer sollten aufpassen.

Vorliegend gingen die Täter mit ihren Ping-Anrufen im großen Stil vor. Dafür wählten sie die Weihnachtszeit aus. Sie klingelten per Zufallsauswahl mittels servergesteuerte technischer Hilfsmittel bei über 660.000 Handys. Nachdem das jeweilige Handy einmal geklingelt hatte wurde die Verbindung automatisch unterbrochen. Dabei wurde auf dem Handy eine kostspielige 0137- Mehrwertdienstenummer hinterlassen. Viele merkten das zunächst nicht und riefen arglos zurück. Sie glaubten, dass ihre Bekannten/Freunde sie angerufen hätten. Erst nach dem Anhören einer Bandansage mit dem Inhalt "Ihr Anruf wurde gezählt" merkten sie, dass sie das Opfer einer miesen Abzock-Masche geworden sind. Dafür mussten sie einen Betrag in Höhe von bis zu 3 Euro bezahlen.

Ping-Anrufe: LG Osnabrück verhängt Freiheitsstrafen wegen Betruges

Obwohl die beiden Täter das Geld aufgrund von zahlreichen Beschwerden der Angerufenen das Geld in Höhe von schätzungsweise 645.000 Euro nicht ausbezahlt erhielten, verurteilte sie das Landgericht Osnabrück wegen vollendeten Betruges mit Urteil vom 06.03.2013, 10 KLs 38/09, 10 KLs - 140 Js 2/07 - 38/09 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten. Das Gericht setzte allerdings die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Ein weiterer Angeklagter kam als Gehilfe mit einer Geldstrafe davon. Gegen diese Entscheidung legte sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten Revision ein.

BGH bestätigt: Anklingeln durch Ping-Anrufe ist vollendeter Betrug

Der Bundesgerichtshof verwarf jedoch mit Urteil vom 27. März 2014 (Az. 3 StR 342/13) die Revisionen. Die obersten deutschen Strafrichter stellen klar, dass die Ping-Anrufe vollendeter Betrug im Sinne von § 263 StGB sind. Sie verwiesen darauf, dass den Opfern hier insgesamt ein hoher Schaden entstanden ist. Der Volltext des Urteils liegt allerdings noch nicht vor.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil diese Art von Abzocke nicht als Kavaliersdelikt angesehen werden kann. Zu bedenken ist überdies, dass die Betroffenen häufig sehen mussten, wie sie das Geld vom jeweiligen Handybetreiber zurückbekamen.

Handybesitzer: Bei Ping-Anrufen nicht einfach zurückrufen

Handybesitzer sollten am besten vorsichtig, wenn nach einem kurzen Klingeln ihres Mobiltelefons eine Rufnummer auf dem Display angezeigt wird. Keinesfalls sollten Sie unbedarft zurückrufen, sondern sich diese Nummer genau ansehen. Am besten kontrollieren Sie vorher, ob sie von einem ihrer Freunde oder Geschäftspartner stammt. Keinesfalls sollten Sie zurückrufen, wenn es sich um eine Mehrwertdienstenummer handelt (vor allem 0900-Nummern, 0137-Nummern und 0180x Nummern).

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