Rechte am Ausschnitt im Youtube Clip
Zunächst war für das Gericht die Frage zu klären, ob der Antragsteller überhaupt die Rechte an dem Dokumentarfilm besitzt. Dies war durchaus streitig, da er selber erklärte, mit der in der Doku gezeigten Firma nichts zu tun zu haben. Da aber im Clip zu sehen ist, wie der Antragsteller die Kamera führt, konnte er die Aktivlegitimation beweisen.
Darüber hinaus war der Gegner der richtige Adressat des Antrags. Ausgestrahlt wurde der Clip auf dem Youtube-Kanal "Nitro Shqip". Der Antragsgegner gab an, lediglich "Manager" des Kanals zu sein. Das OLG stellte aber zugleich klar, dass es für die Verantwortlichkeit keinen Unterschied macht, ob es sich bei ihm um einen Manager, oder einen Produzenten handelt.
Schranke des Zitatrechts nicht einschlägig
Die Ausstrahlung war auch nicht vom Zitatrecht gemäß § 51 Urhebergesetz (UrhG) gedeckt. Es reiche nicht aus, dass die Zitate zusammenhanglos aneinander gereiht werden. Vielmehr muss eine Verbindung mit den eigenen Gedanken des neuen Schöpfers erfolgen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gezeigten Szenen fehlte in Gänze.
Deutsches Urheberrecht anwendbar
Neben den angesprochenen Fragestellungen musste kurioserweise anfänglich erstmal geklärt werden, ob sich der Antragsteller überhaupt auf das deutsche Urheberrecht berufen kann. Der Antragsgegner war der Meinung, dass es sich beim Antragsteller um einen Kosovo-Albaner handelt. Dieser konnte aber nachweisen, dass er zumindest auch die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach § 120 UrhG steht er somit als Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union einem Deutschen gleich.