Beugehaft gegen Onlineredakteur wegen Aussageverweigerung: Legal?

Internet, IT und Telekommunikation
06.05.2013371 Mal gelesen
Inwieweit darf der Onlineredakteur eines Bewertungsportals bei einem ehrverletzenden Kommentar seine Aussage verweigern? Muss er dem Gericht den jeweiligen Nutzer offenbaren oder darf er sich auf Zeugnisverweigerungsrecht als Presseorgan berufen? Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Landgerichtes Duisburg. Abschließend wird wohl das Bundesverfassungsgericht darüber befinden.

Vorliegend hatte ein Internetnutzer in dem Bewertungsportal Klinikbewertungen.de angeblich diffamierende Äußerungen über einen Therapeuten gemacht. Darauf wurde die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige aufmerksam. Im Rahmen ihrer Ermittlungen verlangte die Staatsanwaltschaft von einem Mitarbeiter, dass er nähere Angaben zum Urheber der Bewertung macht. Doch dieser weigerte sich. Er war der Ansicht, dass er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO berufen kann. Dies begründet er unter anderem damit, dass es um redaktionell geschützte Inhalte gehe. Darüber hinaus sei den Nutzern zugesagt worden, dass ihre persönlichen Daten nicht weitergegeben werden.

Dessen ungeachtet legte das Amtsgericht Duisburg gegen ihn mit Beschluss vom 02.07.2012 ein Ordnungsgeld in Höhe von und hilfsweise Ordnungshaft fest. Aufgrund einer eingelegten Beschwerde bestätigte das Landgericht Duisburg diese Entscheidung mit Beschluss vom 06.11.2012 (Az. 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12).

Wer hat ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Hierzu kam das Gericht zunächst einmal auf die Frage zu sprechen, welcher Personenkreis sich überhaupt auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO berufen kann. Geschützt werden insbesondere Personen, die berufsmäßig bei einem Informationsdienst mitwirken, welcher der Unterrichtung und Meinungsbildung dient. Hierzu gehört auch ein Bewertungsportal im Internet.

Was wird geschützt?

Darüber hinaus muss es allerdings um einen Beitrag zum redaktionellen Teil eines Informationsdienstes gehen. Hierunter fallen nach Auffassung des Gerichtes nur Beiträge, die von der Redaktion aufgearbeitet oder zumindest vor Veröffentlichung etwa im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden- wie etwa Leserbriefe. Demgegenüber reiche das bloße Einstellen eines fremden Textes wie der streitgegenständlichen Veröffentlichung einer Bewertung nicht aus.

Zusichern von Vertraulichkeit ändert nichts

Daran ändert nach Ansicht der Richter auch nichts, dass der Betreiber des Bewertungsportals den Nutzern Vertraulichkeit zugesichert hat. Denn der Betreiber eines Portals dürfe nicht darüber bestimmen, inwieweit hier ein Aussageverweigerungsrecht besteht.

Da der Onlineredakteur weiterhin die Aussage verweigerte, ordnete das Amtsgericht Duisburg in der Zwischenzeit 5 Tage Beugehaft an. Aufgrund einer eingelegten Beschwerde des Redakteurs befand schließlich das Landgericht Duisburg, dass die Beugehaft rechtmäßig sei. Nach aktuellen Medienberichten muss er diese nun antreten, obwohl er gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Diese ist derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Aktenzeichen (Az. 1 BvR 2709/12).

Wir sind gespannt, wie das Bundesverfassungsgericht in dieser Angelegenheit entscheidet. Fest steht auf jeden Fall, dass Internetnutzer in Foren für falsche Aussagen oder Beleidigungen in Form der sogenannten Schmähkritik zivilrechtlich und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Derartige Äußerungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Unter welchen Voraussetzungen die Betreiber von Bewertungsplattformen für ihre Nutzer haften, ist derzeit noch nicht geklärt. Auf jeden Fall sollten Sie im Falle einer Beschwerde durch den Betroffenen unverzüglich gelöscht werden.

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