User-Daten: Keine Beschlagnahmefreiheit für Beiträge von Nutzern in Onlineforum einer Zeitung

User-Daten: Keine Beschlagnahmefreiheit für Beiträge von Nutzern in Onlineforum einer Zeitung
02.05.2013318 Mal gelesen
Für Beiträge von Nutzern in Onlineforum einer Zeitung besteht keine Beschlagnahmefreiheit.

Das hat das Landgericht Augsburg per Beschluss vom 19.03.2013, Az.:1 Qs 151/13, entschieden.

Nachdem am 15.01.2013 das AG Augsburg einen Beschluss zur Durchsuchung der Geschäftsräume mit Nebenräumen der "Augsburger Zeitung" erlassen hatte, erfolgte die Aushändigung der im Beschluss genannten Daten mit Ausnahme der IP-Adresse des Nutzers ohne Durchsuchung mit dem Vermerk "ohne Zustimmung". Der gegen den Beschluss eingelegten Beschwerde hatte das AG Augsburg nicht abgeholfen.

formelle Rechtmäßigkeit

Das LG Augsburg entschied, dass der Beschluss formell rechtmäßig ergangen sei:

Insgesamt sei festzustellen, dass für die Beiträge im Forum der Beschwerdeführerin eine Beschlagnahmefreiheit gem. § 97 Abs. 5 S. 1 StPO nicht bestehen würde. Denn der Anwendungsbereich der Pressefreiheit gem. §§ 160 a Abs. 2, 53 Abs. 1 S.1 Nr. 5 StPO sei nicht eröffnet. Daher sei der angegriffene Beschluss insgesamt formell rechtmäßig.

"Zwar unterfällt die Beschwerdeführerin als Herausgeberin einer Zeitung grundsätzlich dem Schutzbereich des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO. Jedoch ist dieser Schutzbereich gemäß § 53 Abs. 1 S. 3 StPO nur dann eröffnet, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialen für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. Zwar sind in einer Zeitung gedruckte Leserbriefe nach ständiger Rechtsprechung dem redaktionellen Bereich zuzuordnen (BVerfG 36, 193, 204).

Dies gilt aber nicht für Beiträge von Nutzern in einem Onlineforum. Eine redaktionelle Überarbeitung, die die Zuordnung von Leserbriefen zum redaktionellen Bereich einer Zeitung begründet, findet in den Fällen der Einstellung eines Beitrags in ein Onlineforum gerade nicht statt. Vielmehr erfolgt die Einstellung eines solchen Beitrags durch den Nutzer selbst, ohne dass eine Überarbeitung durch die Redaktion oder eine Prüfung der Einträge vor Veröffentlichung erfolgt. Eine vom Gesetz gem. § 53 Abs. 1 S. 3 StPO geforderte "Aufbereitung" der Onlinebeiträge findet daher gerade nicht statt."

Dies zeige sich im vorliegenden Fall auch darin, dass der gegenständliche Beitrag erst nach einem Hinweis des Anzeigeerstatters inhaltlich geprüft und gelöscht worden sei:

"Hätte eine redaktionelle Kontrolle stattgefunden, wäre diese inhaltliche Kontrolle bereits vor der Veröffentlichung erfolgt.

Bestätigt wird diese Ansicht auch durch § 7 Abs. 2 TMG der Diensteanbieter wie die Beschwerdeführerin in ihrer Haftung privilegiert, mit der Folge, dass diese nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen in Foren zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Weiterhin sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Durchsuchungen bei Presseangehörigen, die dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln, unzulässig (BVerfG NJW 2007, 1117)."

Es sei jedoch ein Nutzer, der einen Forumsbeitrag veröffentlicht, kein "Informant" im Sinne dieser Rechtsprechung, denn er arbeite keinem redaktionell tätigen Pressemitarbeiter zu. Somit werde der verfassungsrechtlich geschützte Schutzbereich des Redaktionsgeheimnisses nicht berührt.

Weiterhin würde kein Vertrauen des Nutzers des Internetforums dahingehend vorliegen, dass sein Eintrag vertraulich behandelt werden werden würde. Aus den Nutzungsbedingungen des Forums ergäbe sich, dass der Nutzer eigenverantwortlich für die Beiträge sei und die Beschwerdeführerin keine Verantwortung übernehmen würde.

materielle Rechtmäßigkeit

Das LG Ausgburg bewertete den angefochtenen Beschluss aber in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Voraussetzung des Erlasses eines materiell rechtmäßigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses sei, dass ein "Anfangsverdacht einer Straftat" bestehen würde. Die von dem Nutzer in seinem Beitrag getätigte Äußerung begründe aber keinen Anfangsverdacht hinsichtlich einer Beleidigung gemäß § 185 StGB. Die Äußerung sei von der Meinungsfreiheit geschützt.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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