Facebook und der Klarnamenzwang

Facebook und der Klarnamenzwang
24.04.2013285 Mal gelesen
Facebook darf vorerst weiterhin Konten von Nutzern sperren, die nicht ihre Klarnamen angeben. Die Begründung: Deutsches Datenschutzrecht ist nicht anwendbar.

In zwei unanfechtbaren Beschlüssen vom 22.04.2013, Aktenzeichen 4 MB 10/13 und 11/13, hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig die Beschwerden des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gegen die Mitte Februar zugunsten von Facebook USA und Facebook Irland ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

In der Pressemitteilung des OVG Schleswig vom 23.04.2013 heißt es dazu:

"Damit bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung der Klagen von Facebook gegen die entsprechenden Anordnungen des ULD vom Dezember 2012.

Facebook verlangt von seinen Nutzern bei der Registrierung die Angabe ihrer wahren Daten und sperrt die Konten von Nutzern, die nicht ihren korrekten Namen angegeben haben. Das ULD hatte unter Verweis auf das deutsche Datenschutz- und Telemedienrecht Facebook USA und Facebook Irland aufgegeben, Nutzern die Angabe eines Pseudonyms zu ermöglichen und Konten in diesen Fällen zu entsperren. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilanträgen von Facebook hiergegen stattgegeben, weil deutsches Recht nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz auf die Verarbeitung der Facebook-Nutzerdaten nicht anwendbar sei, sondern ausschließlich irisches Datenschutzrecht. Die Datenverarbeitung finde nämlich bei der irischen Niederlassung von Facebook statt.

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass für das Eilverfahren von einer Tätigkeit der irischen Niederlassung im Bereich der Nutzerdatenverarbeitung auszugehen sei. Allein diese Tätigkeit sei nach der EU-Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz ausreichend für die ausschließliche Anwendung irischen Datenschutzrechts. Ob möglicherweise Facebook USA als sog. verantwortliche Stelle die maßgeblichen Entscheidungen über die Datenverarbeitung treffe, sei für die Frage des anwendbaren Rechts nicht erheblich. Deutsches Datenschutzrecht sei auch nicht wegen der Existenz der ausschließlich im Bereich Anzeigenakquise und Marketing tätigen Hamburger Facebook Germany GmbH anwendbar. Dass die Möglichkeit pseudonymer Nutzung auch nach irischem Datenschutzrecht gewährleistet sein müsse, habe das ULD im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt."

In der heutigen Pressemitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein meint der Leiter des ULD Thilo Weichert zu den Beschlüssen,  das Gericht erlaube es, dass durch geschickte interne Organisation in einem IT-Konzern die Anwendbarkeit des strengen deutschen Datenschutzrechts ausgehebelt werde:

"Bedauerlich ist auch, dass die vom ULD vorgetragene grundrechtliche Begründung seiner Bescheide nicht aufgegriffen wurde. Für Nutzende und deutsche Unternehmen, die sich an den deutschen Datenschutzstandards halten müssen, ist es schwer zu verstehen, weshalb ein Angebot für den deutschen Markt diese Standards ignorieren darf. Wir müssen diese Entscheidung aber akzeptieren und werden deshalb den Widersprüchen von Facebook gegen unsere Verfügungen im Hauptsacheverfahren entsprechen.

So bedauerlich die OVG-Entscheidungen für den Datenschutz auch sein mögen, sie haben eine obergerichtliche Aussage in der stark umstrittenen Rechtsfrage gebracht, welches Datenschutzrecht bei internationalen sozialen Netzwerken anwendbar ist. Seit Dezember 2011 ist weiterhin vor dem VG Schleswig die Rechtsfrage anhängig, ob zumindest für deutsche Stellen, die über Facebook Fanpages betreiben, das deutsche Datenschutzrecht anwendbar ist. Hierzu enthalten die OVG-Beschlüsse keine Aussagen. Es ist zu hoffen, dass diese Verfahren zügig in Angriff genommen werden, um weitere Rechtsklarheit zu erhalten.

Die OVG-Beschlüsse sollten von der Politik als Signal verstanden werden, dass auf europäischer Ebene mit der derzeit diskutierten Datenschutz-Grundverordnung nicht nur ein hoher Datenschutzstandard festgeschrieben, sondern auch dessen Durchsetzbarkeit sichergestellt werden muss. Anderenfalls wird Facebook weiterhin versuchen, sich durch organisatorische Tricks einer wirksamen Datenschutzkontrolle zu entziehen. Wir erleben derzeit, dass sich internationale IT-Unternehmen durch eine ausgeklügelte interne Organisation der Zahlung von Steuern entziehen."

Die Politik  müsse verhindern, dass sich neben Steueroasen auch Datenschutzoasen - also Bereiche ohne effektive Datenschutzkontrolle - entwickelten.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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