Nacktfotos junger Frauen / Mädchen auf Facebook - Massive Persönlichkeitsrechtsverletzung

Internet, IT und Telekommunikation
05.04.20131872 Mal gelesen
Wie verschiedene Medien berichten sind auf dem Portal Facebook eine größere Anzahl von Nacktfotos junger Frauen; offenbar Schülerinnen veröffentlicht worden. Nach Berichten hatte eine entsprechende Facebookgruppe bis zu 7.000 "Fans". Wie ist die Rechtslage? Haftet auch Facebook?

So berichtet z.B. die Bildzeitung in ihrer Onlineausgabe die Fotos seien durch Ex-Freunde veröffentlicht worden. Dabei handelt es sich nach Angaben von Bild um Nacktaufnahmen von Schülerinnen. Wie ist die Rechtslage? Wer haftet?

Die Rechtslage kann eigentlich nicht eindeutiger sein: Bei der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen handelt es sich um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung für die keine Rechtfertigung ersichtlich ist. Selbst wenn die Betroffenen der Aufnahme zugestimmt haben bzw. die Bilder selbst Ihren Ex-Freunden zur Verfügung gestellt haben ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hiermit keine Einwilligung in die Weitergabe der Bilder oder gar Veröffentlichung im Internet zu sehen. Der Täter sieht sich daher zivilrechtlich zunächst einem Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch ausgesetzt. Daneben bestehen Schadensersatz- und Geldentschädigungs-/Schmerzensgeldansprüche. Aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Schmerzensgeldanspruch wohl im fünfstelligen Eurobereich anzusiedeln. 

Zudem ist davon auszugehen, dass der / die Täter strafrechtlich belangt werden. In Frage kommt neben der Erfüllung des Tatbestandes der Beleidigung auch die Efüllung des § 184b StGB. Also der Verbreitung von Kinderpornographie.

Eine Haftung besteht auch dann, wenn  die Täter minderjährig waren.  Für deliktische Handlungen besteht grundsätzlich eine Haftung ab dem 7. Lebensjahr, wenn eine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht vorliegt. Hier kann nur davon ausgegangen werden, dass dem Täter bewusst war, dass die Veröffentlichung der Bilder Rechte der Betroffenen verletzt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beginnt ab dem 14. Lebensjahr.

In der Praxis könnte sich jedoch ein Problem ergeben: Die identifizierbarkeit der / des jeweiligen Täters. Da die Veröffentlichung auf Facebook erfolgte und die Profile möglicherweise "Fakeprofile" waren, kann es in der Tat zu Schwierigkeiten kommen, den Täter zu identifizieren. Da aber offenbar bereits die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen hat und dem Unterzeichner bekannt ist, dass Facebook die Strafverfolgungsbehörden in Fällen von Kinderpornographie bestmöglich unterstützt, kann davon ausgegangen werden, dass auf diesem Weg genügend Informationen beschafft werden können, die eine Identifizierung ermöglichen.

Haftet auch Facebook? Diese Frage muss differenziert beantwortet werden: Facebook ist nach überwiegender Meinung als sog. "Host-Provider" in rechtlicher Hinsicht zu bewerten. Ein "Host-Provider" stellt fremde Informationen zur Verfügung und ist daher haftungsrechtlich grundsätzlich priviligiert. Vereinfacht gesagt muss der "Host-Provider" rechtswidrige Inhalte entfernen, wenn er davon Kenntnis erlangt hat. Erfolgt dies nicht, haftet auch der "Host-Provider" jedenfalls als sog. "Störer" und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 

Die Bildzeitung berichtet, dass Facebool frühzeitig informiert wurde, allerdings nichts unternommen habe. Falls dies zutrifft, ist auch eine weitergehende Haftung von Facebook sowohl in zivilrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht zu prüfen.

Der Unterzeichner ist Rechtsanwalt und im Medienrecht und insbesondere im Persönlichkeitsrecht spezialisiert.